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E. Was ist die kauf­män­ni­sche Un­ter­su­chungs- und Rü­geob­lie­gen­heit gem. § 377 HGB?

I. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 377 Abs. 2 HGB?

  1. Zu­nächst muss ein bei­der­sei­ti­ger Han­dels­kauf vor­lie­gen, § 377 Abs. 1 HGB. Da­bei wird nach § 344 HGB ver­mu­tet, dass alle von ei­nem Kauf­mann vor­ge­nom­me­nen Ge­schäfte im Zwei­fel zum Be­trieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes ge­hö­ren und da­mit ein Han­dels­kauf vor­liegt.

  2. Die Ware muss bei dem Käu­fer ab­ge­lie­fert wor­den sein, so­dass sie sich in sei­nem Macht- und Zu­griffs­be­reich be­fin­det. Nur dann kann der Käu­fer die Ware auf Man­gel­frei­heit über­prü­fen.
  3. Die Ware muss man­gel­haft sein. Sach­män­gel (§ 434 BGB) sind un­strei­tig von der Rü­geob­lie­gen­heit um­fasst, die An­wend­bar­keit auf Rechts­män­gel (§ 435 BGB) ist hin­ge­gen strei­tig.

  4. Red­lich­keit des Ver­käu­fers, § 377 Abs. 5 HGB.

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