Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 6 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hat § 377 Abs. 2 HGB?

1. Wel­che Män­gel sind von § 377 HGB um­fasst?

Die Ware muss „ab­ge­lie­fert“ sein – dies ist der Fall, wenn sie so in den Macht­be­reich des Käu­fers ge­langt, dass die­ser die Mög­lich­keit zur Un­ter­su­chung hat. Dies kann, muss aber nicht zwin­gend mit der Über­gabe im Sinne von § 929 S. 1 BGB zu­sam­men­fal­len.

Die Ware muss einen Sach- oder Rechts­man­gel auf­wei­sen (str., ob sich Rü­geob­lie­gen­heit auf Rechts­män­gel er­streckt). In­so­weit gel­ten die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen von §§ 434, 435 BGB. Die Mög­lich­keit zur Be­he­bung oder die „Er­heb­lich­keit“ des Man­gels sind keine Vor­aus­set­zung.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.