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8. Ka­pi­tel: Was ist der Han­dels­kauf?

E. Was ist die kauf­män­ni­sche Un­ter­su­chungs- und Rü­geob­lie­gen­heit gem. § 377 HGB?

Die Rü­geob­lie­gen­heit (nicht: Rü­ge­pflicht!) des Käu­fers nach § 377 Abs. 2 HGB ist von be­son­de­rer Ex­amens­re­le­vanz. Der Käu­fer soll im ei­ge­nen In­ter­esse die ge­lie­ferte Ware un­ver­züg­lich prü­fen und et­waige Män­gel rü­gen. Da­mit er­langt der Ver­käu­fer schnell Klar­heit dar­über, ob er nach § 437 BGB in An­spruch ge­nom­men wird. So wird Be­weis­pro­ble­men (§ 363 BGB) vor­ge­beugt.

§ 377 Abs. 2 HGB be­grün­det keine ein­klag­bare Leis­tungs­pflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) und noch nicht ein­mal eine Schutz­pflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), die Scha­denser­satz­an­sprü­che aus­lö­sen könn­te. Viel­mehr han­delt es sich um eine schlichte „Ob­lie­gen­heit“ im ei­ge­nen In­ter­esse des Käu­fers: Die­ser Käu­fer ver­liert nur die Be­fug­nis, Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che aus §§ 434 ff. BGB ge­gen den Ver­käu­fer gel­tend zu ma­chen.

Von der Rü­geob­lie­gen­heit ist die Ver­jäh­rung der An­sprü­che zu un­ter­schei­den. Diese be­trägt auch beim Han­dels­kauf wie bei al­len Kauf­ver­trä­gen über be­weg­li­che Sa­chen grund­sätz­lich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und be­grün­det nur ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht (§ 214 BGB). Die un­ter­blie­bene Rüge des Käu­fers ist ein dem­ge­gen­über vor­ge­la­ger­ter Aus­schluss­grund.

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