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A. Wann liegt ein Han­dels­ge­schäft vor?

II. Wann ge­hört ein Ge­schäft zum Be­trieb des Han­dels­ge­wer­bes?

Nach § 343 Abs. 1 HGB sind nicht etwa alle Ge­schäfte ei­nes Kauf­manns Han­dels­ge­schäf­te, son­dern nur sol­che, die zum Be­triebe sei­nes Han­dels­ge­wer­bes ge­hö­ren.

„Zum Be­trieb des Han­dels­ge­wer­bes“ zählt jede Hand­lung, die der Er­hal­tung der Sub­stanz, der Er­zie­lung von Ge­winn oder dem In­ter­esse des Ge­schäfts­be­trie­bes dient.

Da­von um­fasst sind auch Hilfs- und Ne­ben­ge­schäfte, etwa wenn der Re­stau­rant­chef die Ge­schäfts­räume pach­tet oder ein Bou­tique­be­trei­ber Kre­dite auf­nimmt, nicht je­doch Pri­vat­ge­schäf­te.

  • Bei Form­kauf­leu­ten (AG, GmbH) im Sinne von § 6 HGB ist die Zu­ge­hö­rig­keit zum Be­trieb des Han­dels­ge­wer­bes im­mer zu be­ja­hen. Sie kön­nen in der Klau­sur also ein­fach schrei­ben "Das Ge­schäft ge­hört man­gels Pri­vat­be­reich auch zum Be­trieb des Han­dels­ge­wer­bes der X-GmbH".

Mer­ke: Ju­ris­ti­sche Per­so­nen und Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten ha­ben kein Pri­vat­le­ben, son­dern sind im­mer Kauf­leu­te!

  • Bei na­tür­li­chen Per­so­nen (d.h. Men­schen) ist hin­ge­gen die Zu­ge­hö­rig­keit des kon­kre­ten Ge­schäfts zum Be­trieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes po­si­tiv fest­zu­stel­len. Das Ge­schäft muss ge­rade zu der ty­pi­schen un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit des be­tref­fen­den Un­ter­neh­mens ge­hö­ren bzw. die­sem die­nen (und nicht etwa zu ir­gend­ei­nem Ge­werbe wie § 49 Abs. 1 HGB für den Pro­ku­ris­ten re­gelt).

Wenn der ein­ge­tra­gene Kauf­mann K Pa­pier kauft, kann dies zum pri­va­ten Ge­brauch, aber auch für sein Un­ter­neh­men sein. Der Zweck muss da­her von Ih­nen in der Klau­sur fest­ge­stellt wer­den.

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