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A. Wann liegt ein Han­dels­ge­schäft vor?

I. Was ist bei der Prü­fung der Kauf­manns­ei­gen­schaft zu be­ach­ten?

Die im HGB ge­re­gel­ten Han­dels­ge­schäfte gel­ten grund­sätz­lich nur für Kauf­leu­te, da­her ist (erst) an die­ser Stelle die Kauf­manns­ei­gen­schaft zu prü­fen. Sollte sich der Sta­tus än­dern (etwa durch Ein­tra­gung ei­nes „Kann-Kauf­manns“, s.o.), gilt Fol­gen­des:

  1. Wer bei Ab­gabe sei­ner maß­geb­li­chen Wil­lens­er­klä­rung Kauf­mann war, gilt für das ge­samte Rechts­ge­schäft als Kauf­mann.
  2. Wer bei Zu­gang der Er­klä­rung zum Kauf­mann ge­wor­den ist, gilt eben­falls als Kauf­mann – auch wenn er dies bei der Ab­gabe noch nicht war.

Maß­geb­lich ist im­mer, ob die Per­son, die in An­spruch ge­nom­men wird, Kauf­mann ist. Im Fall der Stell­ver­tre­tung geht es also um den Ver­tre­te­nen – nicht um den Ver­tre­ter.

Teil­weise ist aus­drück­lich vor­ge­se­hen, dass auch ein nicht ein­ge­tra­ge­ner Klein­ge­wer­be­trei­ben­der (also ein Nicht-Kauf­mann!) Adres­sat der Norm ist, siehe etwa § 383 Abs. 2 S. 2 HGB für den Kom­mis­sio­när, § 407 Abs. 3 S. 2 HGB für den Fracht­füh­rer, § 453 Abs. 3 S. 2 HGB für den Spe­di­teur und § 467 Abs. 3 S. 2 HGB für den La­ger­hal­ter.

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