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II. Wann ge­hört ein Ge­schäft zum Be­trieb des Han­dels­ge­wer­bes?

Wie wird die Zu­ge­hö­rig­keit zum Han­dels­ge­werbe fest­ge­stellt?

Aus­gangs­punkt für die Fest­stel­lung des Wil­lens ist die Aus­le­gung nach § 133 BGB, § 157 BGB. Da­bei ist der ge­heime Wil­le, ein Ge­schäft pri­vat und nicht ge­schäft­lich ab­schlie­ßen zu wol­len, un­be­acht­lich (ent­spre­chend § 116 S. 1 BGB). Ver­blei­ben nach der Aus­le­gung Zwei­fel (und nur dann!), wird nach § 344 Abs. 1 HGB wi­der­leg­bar ver­mu­tet, dass alle von ei­nem Kauf­mann vor­ge­nom­mene Rechts­ge­schäfte be­triebs­zu­ge­hö­rig sind.

Das be­deu­tet: Nur wenn im Sach­ver­halt ein­deu­tige Hin­weise auf ein Pri­vat­ge­schäft vor­lie­gen, dür­fen Sie dies be­ja­hen. An­sons­ten kön­nen Sie nach § 344 Abs. 1 HGB da­von aus­ge­hen, dass der Kauf­mann zum Be­trieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes tä­tig wird.

Bei Nut­zung so­wohl für pri­vate als auch für be­trieb­li­che Be­lange ("dual use") gel­ten die §§ 343 ff. HGB nur, wenn die pri­vate Nut­zung nicht über­wiegt. Dies folgt aus ei­nem Um­kehrschluss zur Re­ge­lung des Ver­brau­cher­be­griffs (§ 13 BGB): Dient da­nach ein Ge­schäft über­wie­gend pri­va­ten Zwe­cken, ist es Ver­brau­cher­ge­schäft und da­mit denk­not­wen­dig nicht Han­dels­ge­schäft.

Noch deut­li­cher als § 344 Abs. 1 HGB ist die Re­ge­lung des § 344 Abs. 2 HGB, die eine un­wi­der­leg­bare Ver­mu­tung auf­stellt: Dem­nach müs­sen Do­ku­men­te, die zum Be­weis des Be­ste­hens ei­ner Schuld er­stellt wur­den („Schuld­scheine“), auf der Ur­kunde selbst deut­lich ma­chen, dass sie nur zur Pri­vat­sphäre des Kauf­manns ge­hö­ren. Klau­sur­re­le­vanz hat diese Re­ge­lung je­doch prak­tisch nicht.

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