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A. Wann liegt ein Han­dels­ge­schäft vor?

III. Was sind ein­sei­tige und zwei­sei­tige Han­dels­ge­schäf­te?

Man un­ter­schei­det zwi­schen ein­sei­ti­gen und zwei­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten.

  • Grund­sätz­lich gel­ten alle Re­ge­lun­gen der §§ 343 ff. HGB be­reits dann, wenn auch nur ei­ner von meh­re­ren Be­tei­lig­ten Kauf­mann ist; es ge­nügt also ein "ein­sei­ti­ges Han­dels­ge­schäft". Dann wirken die HGB-Nor­men so­wohl zu­guns­ten als auch zu Las­ten des Nicht-Kauf­manns, der da­bei so­gar Ver­brau­cher sein kann (dies be­sagt die nur sprach­lich schwer ver­ständ­lich Re­ge­lung des § 345 HGB). Re­gel­mä­ßig, aber nicht im­mer, wird da­durch der Nicht-Kauf­mann be­güns­tigt.

Auch beim Kauf ei­nes Ver­brau­chers von ei­nem Kauf­mann kommt grund­sätz­lich § 373 HGB zur An­wen­dung - und es droht ein Selbst­hil­fe­ver­kauf im An­nah­me­ver­zug (str.).

Et­was an­de­res kann sich al­ler­dings aus dem Wort­laut oder dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung er­ge­ben.

§ 362 Abs. 1 HGB ord­net nur eine Wir­kung für das Schwei­gen ei­nes Kauf­manns an - ob der­je­ni­ge, der das An­ge­bot auf Ver­trags­schluss ge­macht hat, Kauf­mann ist, ist ohne Be­lang. § 350 HGB er­laubt die form­lose Über­nahme ei­ner Bürg­schaft, so­weit die Über­nahme der Bürg­schaft für den Bür­gen ein Han­dels­ge­schäft ist - ir­re­le­vant ist, ob der Gläu­bi­ger sei­ner­seits Kauf­mann ist. § 360 HGB ver­pflich­tet bei ei­ner Gat­tungs­schuld zur Leis­tung von "Han­dels­gut" mitt­lerer Art und Güte - dies kann aber nur Kauf­leute tref­fen, nicht de­ren Ge­schäfts­part­ner.

  • Dem­ge­gen­über fin­den man­che Re­ge­lun­gen nur dann An­wen­dung, wenn alle Be­tei­lig­ten des Ge­schäfts Kauf­leute sind. Man spricht in­so­weit von "zwei­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäf­ten".
  • Eine Be­rück­sich­ti­gung von Han­dels­bräu­chen (§ 346 HGB) ist nur ge­recht­fer­tigt, wenn dies "un­ter Kauf­leu­ten" ge­schieht - also keine Pri­vat­per­so­nen be­tei­ligt sind.

  • Die Rü­geob­lie­gen­heit (§ 377 Abs. 2 HGB) ist nur zwi­schen zwei pro­fes­sio­nel­len Teil­neh­mern, mit­hin Kauf­leu­ten ge­recht­fer­tigt - da­her müs­sen Käu­fer und Ver­käu­fer Kauf­leute sein.

  • Der er­höhte ge­setz­li­che Zins­satz (§ 352 Abs. 1 HGB) gilt nur zwi­schen Kauf­leu­ten.

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