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II. In­wie­weit wird das Schuld­recht durch das HGB mo­di­fi­ziert?

1. Wel­che be­son­de­ren Aus­le­gungs­re­geln gel­ten im HGB?

  • Bei be­triebs­be­zo­ge­nen Gat­tungs­schul­den hat der Kauf­mann Han­dels­gü­ter mitt­lerer Art und Güte zu lie­fern, wie es am Er­fül­lungs­ort üb­lich ist (§ 360 HGB, der aber dis­po­si­tiv ist). Bei Aus­le­gung von mehr­deu­ti­gen Be­zeich­nun­gen bzgl. Maß, Ge­wicht, Wäh­rung, Zeit, Ent­fer­nung, ist auch das Ver­ständ­nis des Er­fül­lungs­or­tes maß­ge­bend (§ 361 HGB).

  • Die Leis­tungs­zeit ist auch bei Han­dels­ge­schäf­ten so­fort (§ 271 BGB). Es darf nur nicht zur Un­zeit ge­leis­tet wer­den (§ 242 BGB). § 358 HGB kon­kre­ti­siert dies, in­dem bei ei­nem Han­dels­ge­schäft die Leis­tung i.Zw. nur zur Ge­schäfts­zeit er­bracht bzw. ge­for­dert wer­den kann. Für be­stimmte Leis­tungs­zeit­ver­ein­ba­run­gen ent­hält § 359 HGB Aus­le­gungs­re­geln.

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