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II. In­wie­weit wird das Schuld­recht durch das HGB mo­di­fi­ziert?

2. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für die Durch­füh­rung?

  • Nach § 347 Abs. 1 HGB hat der Kauf­mann bei der Er­fül­lung von Han­dels­ge­schäf­ten für die Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Kauf­manns ein­zu­ste­hen. Dies ist eine klar­stel­lende Ver­schär­fung der Haf­tung nach § 276 Abs. 2 BGB, die insb. auch im Rah­men von vor­ver­trag­li­chem Fehl­ver­hal­ten („c.i.c.“, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) gilt. Ein Ide­al­kauf­mann wird grund­sätz­lich kom­pe­tenter und er­fah­re­ner sein als an­dere Teil­neh­mer am Ge­schäfts­ver­kehr.
  • Eine un­an­ge­mes­sen hohe Ver­trags­strafe (§ 339 S. 1 BGB), die ein Kauf­mann im Be­trieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes ver­spro­chen hat, kann nicht auf des­sen An­trag durch Ur­teil (§ 343 BGB) her­ab­ge­setzt wer­den (§ 348 HGB). Der Kauf­mann kann sich je­doch auf § 138 BGB, § 134 BGB, § 242 BGB, § 307 BGB, § 313 BGB be­ru­fen.
  • Bei ei­nem bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäft ver­kürzt sich die War­te­frist zwi­schen An­dro­hung und Durch­füh­rung ei­nes Pfand­ver­kaufs von ei­nem Mo­nat (§ 1234 BGB) auf eine Wo­che (§ 368 HGB).

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