Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 17 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

I. In­wie­weit wird der BGB AT durch das HGB mo­di­fi­ziert?

4. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für die Stell­ver­tre­tung?

An den Grund­struk­tu­ren der zi­vil­recht­li­chen Stell­ver­tre­tung än­dert sich auch durch den Ein­fluss des Han­dels­rechts nichts. Sie ha­ben nach wie vor gem. §§ 164 ff. BGB drei­sch­rit­tig zu prü­fen, ob eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung im frem­den Na­men und im Rah­men ei­ner dem Ver­tre­ter zu­ste­hen­den Ver­tre­tungs­macht ab­ge­ge­ben wur­de. Glei­cher­ma­ßen gel­ten die Grund­sätze der Wis­sens­zu­rech­nung (§ 166 BGB), der Ei­gen­haf­tung des voll­macht­lo­sen Ver­tre­ters (§ 179 ff. BGB) etc. wei­ter­hin.

Al­ler­dings hält das HGB be­son­dere For­men der (rechts­ge­schäft­li­chen / Rechts­schein-) Ver­tre­tungs­macht be­reit:

Nä­he­res zu die­sen Be­son­der­hei­ten fin­den Sie im vor­an­ge­gan­ge­nen fünf­ten Ka­pi­tel, das sich im Gan­zen der Stell­ver­tre­tung wid­met.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.