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I. In­wie­weit wird der BGB AT durch das HGB mo­di­fi­ziert?

3. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für Form­vor­schrif­ten und AGB?

Das BGB sieht für die Bürg­schaft (§ 766 BGB), das Schuld­ver­spre­chen (§ 780 BGB) und das Schuld­an­er­kennt­nis (§ 781 BGB) zum Schutz des Schuld­ners vor Über­ei­lung je­weils die Schrift­form (§ 126 BGB) vor. So­weit ein Kauf­mann im Rah­men sei­nes Han­dels­ge­wer­bes eine Bürg­schaft über­nimmt, fin­den diese Form­vor­schrif­ten je­doch keine An­wen­dung (§ 350 HGB). Ein Kauf­mann kann sich also münd­lich (und theo­re­tisch so­gar kon­klu­dent!) ver­bür­gen.

Ein bür­gen­der Kauf­mann kann sich nicht auf die Ein­rede der Vor­aus­klage (§ 771 S. 1 BGB) be­ru­fen (§ 349 HGB). Da­mit ist jede Bürg­schaft ei­nes Kauf­manns prak­tisch eine „selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft“ (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Mo­di­fi­ka­tio­nen gel­ten auch für Ein­be­zie­hung und In­halts­kon­trolle von AGB, die ge­gen­über ei­nem Un­ter­neh­mer (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB: Ein­schrän­kung) oder von ei­nem Un­ter­neh­mer ge­gen­über ei­nem Ver­brau­cher (§ 310 Abs. 3 BGB: Ver­stär­kung) ver­wen­det wer­den.

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