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b. Was ist ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

ee. Fall: Re­den ist Sil­ber, Schwei­gen kos­tet Geld

Der klei­ne, nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Elek­tro­fach­händ­ler A, be­stellt bei V te­le­fo­nisch zehn De­si­gner-HDTV-Fern­se­her der Marke „Klar­blick“ für 1.990 Euro pro Stück. Un­mit­tel­bar nach dem Ge­spräch faxt ihm V ein Schrei­ben zu, in dem die­ser den Ver­trags­schluss be­stä­tigt. In be­sag­tem Schrei­ben weist V al­ler­dings aus­drück­lich dar­auf hin, dass der Stück­preis nicht 1.990 Eu­ro, son­dern 2.000 Euro be­trägt, da er bei dem Te­le­fonat fälsch­li­cher­weise da­von aus­ging, dass A Ver­trags­händ­ler der Firma „Klar­blick“ sei und da­her An­spruch auf einen Ra­batt von 0.5 % hät­te. A rea­giert auf die­ses Schrei­ben nicht. Als die Fern­se­her ge­lie­fert wer­den und A die Rech­nung sieht, er­klärt er die An­fech­tung des Kauf­ver­tra­ges, da er sich über die Be­deu­tung sei­nes Schwei­gens ge­irrt hat.

Hat V ge­gen A einen An­spruch auf Zah­lung von 20.000 Euro (für 10 Fern­se­her à 2.000 Eu­ro)?

Lö­sungs­vor­schlag (bitte ankli­cken)
Ein An­spruch des V ge­gen A auf Zah­lung von 20.000 Euro könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB er­ge­ben.
I. Ver­trags­schluss

Dies setzt einen Ver­trags­schluss zwi­schen V und A, d.h. zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­run­gen aus.

Hier wollte A ei­gent­lich die Fern­se­her für 1.990 Euro pro Stück er­wer­ben. Das Be­stä­ti­gungs­schrei­ben des V be­zog sich je­doch auf einen Preis von 2.000 Eu­ro. Hierin könnte nach § 150 Abs. 2 BGB die Ab­leh­nung des ur­sprüng­li­chen An­ge­bots und ein Ge­gen­an­ge­bot lie­gen, wel­ches durch das dar­auf fol­gende Schwei­gen des A grund­sätz­lich nicht an­ge­nom­men wur­de.

Je­doch könnte hier ein wirk­sa­mer Ver­trag nach den Grund­sätze des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens zu­stande ge­kom­men sein.

1. Ver­trags­ver­hand­lun­gen
Zu­nächst müss­ten Ver­trags­ver­hand­lun­gen zwi­schen den Par­teien ge­führt wor­den sein, die aus Sicht der Be­tei­lig­ten ab­ge­schlos­sen sind, aber noch nicht fi­xiert wur­den. Dies ist hier der Fall.
2. Be­stä­ti­gungs­schrei­ben
Es muss ein Be­stä­ti­gungs­schrei­ben vor­lie­gen, was der Fall ist wenn in un­mit­tel­ba­rer zeit­li­cher Nähe zu den Ver­trags­ver­hand­lun­gen ein­deu­tige Fest­stel­lun­gen zu Ge­gen­stän­den des (ver­meint­li­chen) Ver­trags­schlus­ses ge­macht wer­den. Dies ist hier eben­falls un­pro­ble­ma­tisch zu be­ja­hen.
3. Adres­sat

A müsste wei­ter­hin taug­li­cher Adres­sat ei­nes Be­stä­ti­gungs­schrei­bens sein. Dies wäre ein­deu­tig der Fall, so­weit A Kauf­mann im Sinne des HGB wä­re. Es ist aber zwei­fel­haft, ob das Un­ter­neh­men des A zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses einen kauf­män­nisch ein­ge­rich­te­ten Ge­wer­be­be­trieb i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB er­for­der­te. Nach Art und Um­fang ist nicht er­sicht­lich, dass er kauf­män­ni­sche Ein­rich­tun­gen, etwa die Mög­lich­keit zur Er­tei­lung ei­ner Pro­kura oder eine Buch­füh­rung nach HGB be­nö­tig­te. In­so­fern han­delte es sich bei A um einen Klein­ge­wer­be­trei­ben­den, für den die Vor­schrif­ten des HGB erst auf­grund ei­ner Ein­tra­gung nach § 2 HGB gel­ten wür­den. Eine sol­che Ein­tra­gung ist hier nicht er­folgt. Je­doch han­delt es sich bei den Grund­sät­zen des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens um einen all­ge­mei­nen Brauch, wel­cher auch Klein­ge­wer­be­trei­ben­den und sons­ti­gen Un­ter­neh­mern be­kannt ist. Da­her ge­nügt es, dass der Adres­sat des Be­stä­ti­gungs­schrei­bens in ähn­li­cher Weise wie ein Kauf­mann am Rechts­ver­kehr teil­nimmt und man von ihm die Be­ach­tung kauf­män­ni­scher Ver­kehrs­sit­ten er­war­ten kann (dies ist etwa auch bei Rechts­an­wäl­ten der Fall!). Diese Vor­aus­set­zun­gen sind in Be­zug auf A er­füllt.

A ist also ein taug­li­cher Adres­sat für ein Be­stä­ti­gungs­schrei­ben.

4. Schutz­be­dürf­tig­keit
Schließ­lich müsste der Ab­sen­der des Be­stä­ti­gungs­schrei­bens un­ter Be­rück­sich­ti­gung von Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) schutz­wür­dig sein. Man un­ter­schei­det in­so­weit zwi­schen „de­kla­ra­to­ri­schen“ und „kon­sti­tu­ti­ven“ Be­stä­ti­gungs­schrei­ben. Im ers­te­ren Fall wird aus­schließ­lich das Ver­ein­barte nie­der­ge­legt, das Schrei­ben soll nur Be­weis­funk­tion ha­ben. Im letz­te­ren Falle geht es hin­ge­gen um Mo­di­fi­ka­tio­nen, wel­che aus Sicht des Er­klä­ren­den noch vom zu­vor er­ziel­ten Kon­sens ge­deckt und da­her ge­neh­mi­gungs­fä­hig sind. Diese Be­stä­ti­gungs­schrei­ben sind zu­läs­sig, da bei län­ge­ren Ver­trags­ver­hand­lun­gen oft tat­säch­li­che Un­si­cher­hei­ten über den In­halt der Ei­ni­gung be­ste­hen und oft­mals eine Er­gän­zung im Par­tei­in­ter­esse lie­gen wird. Hier wird im Be­stä­ti­gungs­schrei­ben eine in­halt­li­che Än­de­rung der vor­her er­ziel­ten Ei­ni­gung vor­ge­nom­men. Dies ist nur zu­läs­sig, so­weit der Ab­sen­der mit ei­ner Bil­li­gung durch den Emp­fän­ger ver­nünf­ti­ger­weise rech­nen konnte und da­bei nicht arg­lis­tig han­delt. An­ge­sichts der ge­rin­gen Preis­ab­wei­chung (0.5 %) konnte V da­von aus­ge­hen, dass A am Ver­trag fest­hal­ten würde oder dem Be­stä­ti­gungs­schrei­ben wi­der­spro­chen hät­te. Das Schrei­ben brachte die Ab­wei­chung klar zum Aus­druck.
5. Wi­der­spruch
Schließ­lich hat A dem Schrei­ben auch nicht un­ver­züg­lich i.S.v. § 121 BGB wi­der­spro­chen, so dass er sich sein Schwei­gen als An­nah­me­er­klä­rung zu­rech­nen las­sen muss.
II. An­fech­tung des A

Je­doch könnte diese un­ter­stellte Wil­lens­er­klä­rung durch An­fech­tung we­gen ei­nes Er­klä­rungs­irr­tums nach §§ 142 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1 1. Var. BGB rück­wir­kend ent­fal­len sein.

Eine An­fech­tungs­er­klä­rung des A (§ 143 Abs. 1 BGB) liegt vor.

Je­doch könnte es an ei­nem „an­fecht­ba­ren Rechts­ge­schäft“ i.S.d. § 142 Abs. 1 BGB man­geln. Das Schwei­gen auf ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben ist ge­rade keine Wil­lens­er­klä­rung, son­dern führt nur zur Fik­tion ei­ner sol­chen. Würde man eine dies­be­züg­li­che An­fech­tung zu­las­sen, würde die ge­setz­li­che Fik­tion leer­lau­fen. Da­her fehlte es an ei­nem an­fecht­ba­ren Rechts­ge­schäft und die An­fech­tung ging ins Lee­re.

III. Er­geb­nis
Da­her ist ein wirk­sa­mer Ver­trag zwi­schen V und A zu­stande ge­kom­men, auf­grund des­sen A ge­mäß § 433 Abs. 2 BGB zur Kauf­preis­zah­lung i.H.v. 20.000 Euro ver­pflich­tet ist.

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