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III. Was sind die Fir­men­grund­sät­ze?

2. Was be­deu­tet "Fir­men­wahr­heit"?

Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine An­ga­ben ent­hal­ten, die ge­eig­net sind, über ge­schäft­li­che Ver­hält­nis­se, die für die an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise we­sent­lich sind, ir­re­zu­füh­ren. Man spricht in­so­weit vom Grund­satz der Fir­men­wahr­heit (§ 18 Abs. 2 HGB). Be­trof­fen ist da­bei wie­derum nur der Fir­men­kern; die Ver­wen­dung des Rechts­form­zu­sat­zes ist oh­ne­hin durch das Ge­setz ein­deu­tig vor­ge­ge­ben.

  • Eine Ir­re­füh­rung liegt nur vor, wenn es ge­rade auf­grund der Firma (ohne Hin­zu­zie­hung wei­te­rer Um­stän­de) zu Fehl­vor­stel­lun­gen kom­men kann. Maß­stab ist ein durch­schnitt­lich auf­merk­sa­mer, in­for­mier­ter und kri­ti­scher Adres­sat - nicht etwa der dümmst­mög­li­che Kun­de.

Eine Ir­re­füh­rung liegt vor, wenn der Durch­schnitts­kunde ein Al­lein­stel­lungs­merk­mal sieht, etwa bei "Das Mö­bel­haus des Rhein­lands" oder zu­min­dest ein ge­wis­ses in­ter­na­tio­na­les Vo­lu­men ver­mu­tet, etwa bei "In­ter­na­tio­nal Sa­les Of­fi­ce"

  • Ge­gen­stand der Ir­re­füh­rung müs­sen ge­schäft­li­che Ver­hält­nisse sein. Dies um­fasst ei­ner­seits alle Um­stän­de, die den Un­ter­neh­mens­trä­ger und seine Ver­hält­nisse be­tref­fen, an­de­rer­seits auch An­ga­ben über die an­ge­bo­te­nen Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen.

Ge­schäft­li­che Ver­hält­nisse sind be­trof­fen, wenn die Exis­tenz wei­te­rer Ge­sell­schaf­ter be­haup­tet wird ("Mül­ler & Freunde e.K.") oder ein nur auf eine be­schränkte Summe haf­ten­der Kom­man­di­tist (§ 171 HGB) als Na­mens­ge­ber der Ge­sell­schaft vor­ge­scho­ben wird ("Kom­man­dist & Co KG").

  • Die Ir­re­füh­rung muss einen Um­stand be­tref­fen, der für die an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise we­sent­lich ist. Auch hier­für ist aber nicht die Ge­samt­be­völ­ke­rung maß­geb­lich, son­dern nur der Adres­sa­ten­kreis der Fir­ma, d.h. die po­ten­ti­el­len Ge­schäfts­part­ner. Die Frage ist ab­strakt-ge­ne­rell und ohne Be­zug auf den kon­kre­ten Ein­zel­fall zu be­ur­tei­len.

Der Ver­kehr klam­mert viele be­schrei­bende Merk­male ("Le­ckere Pizza GmbH", "Sau­bere Wä­sche KG") schlicht aus. Die Fra­ge, ob der Un­ter­neh­mens­trä­ger männ­lich ("Herr Mül­ler - Metz­ger­meis­ter e.K.") oder weib­lich ("Frau Mül­ler - Metz­ger­meis­te­rin e.K.") ist, wird in vie­len Fäl­len ir­re­le­vant sein.

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