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III. Was sind die Fir­men­grund­sät­ze?

1. Was be­deu­tet "Fir­men­un­ter­scheid­bar­keit"?

Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kenn­zeich­nung des Kauf­manns ge­eig­net sein und Un­ter­schei­dungs­kraft be­sit­zen. Diese bei­den Vor­aus­set­zun­gen fasst man als "Fir­men­un­ter­scheid­bar­keit" zu­sam­men.

  • Eine Firma ist zur Kenn­zeich­nung ge­eig­net, wenn sie un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar auf den Un­ter­neh­mens­trä­ger hin­weist. Sie muss also als des­sen Name die­nen kön­nen.
  • Buch­sta­ben­kom­bi­na­tio­nen ("AEG") sind grund­sätz­lich als Firma ge­eig­net, da man sie auch münd­lich aus­spre­chen kann ("A - E - Geh"). Un­aus­sprech­bare Be­zeich­nun­gen wie "XRZDL­WZY GmbH" sind hin­ge­gen nicht zur Kenn­zeich­nung ge­eig­net. Aber auch die "A.A.A.A.A.A.A.A.A OHG" wird zwar an ers­ter Stelle in ei­nem Adress­ver­zeich­nis auf­tau­chen, aber nicht not­wen­dig merk­bar (Wie viele A hat die Fir­ma?) oder aus­spra­che­fä­hig sein. Die Länge ist da­bei aber nicht ge­ne­rell er­for­der­lich; auch die "O2 AG" ist zu­läs­sig.

  • Auch ein Logo lässt sich nicht wört­lich um­schrei­ben - die Form des Gold­bä­ren ist also als Bild­mar­ke, aber nicht als Firma ver­wend­bar.

  • Chi­ne­si­sche Schrift­zei­chen sind im deut­schen Kul­tur­kreis ebenso we­nig aus­spra­che­fä­hig wie ky­ril­li­sche Buch­sta­ben, so dass la­tei­ni­sche Buch­sta­ben er­for­der­lich sind. Um­strit­ten ist, ob man das "@"-Zei­chen (al­lein oder als Teil ei­nes Wor­tes) aus­spre­chen kann, z.B. "Met@box" ("Me­ta­box" oder "Met-ät-Box"?), wäh­rend "+" bzw. "&" all­ge­mein als aus­spra­che­fä­hig an­ge­se­hen wer­den ("R+V Ver­si­che­rung" = "Er und Vau Ver­si­che­rung", oder "1 & 1 AG" = "Eins und Eins AG"). Selbst laut­ma­le­ri­sche Be­zeich­nun­gen ("One2One GmbH" ="One to One GmbH") sind er­laubt.

  • Un­zu­läs­sig sein sol­len schließ­lich vul­gäre Aus­sa­gen und An­spie­lun­gen, wel­che im All­tag nicht aus­ge­spro­chen und erst recht nicht als Name be­nutzt wer­den wür­den, z.B. "Arsch­loch GmbH".

    • Eine Firma weist Un­ter­schei­dungs­kraft auf, wenn sie sich so von an­de­ren Na­men un­ter­schei­det, dass der Rechts­ver­kehr die ge­dank­li­che Ver­bin­dung zu dem kon­kre­ten Un­ter­neh­men her­stel­len kann. Wie im Mar­ken­recht (§ 8 Abs. 3 Mar­kenG) kann hier aber Schutz er­langt wer­den, wenn der Rechts­ver­kehr die ei­gent­lich all­ge­meine Be­zeich­nung ge­rade mit ei­nem be­stimm­ten Un­ter­neh­men in Ver­bin­dung bringt.
  • Der Name ei­nes Men­schen ist grund­sätz­lich im­mer un­ter­schei­dungs­ge­eig­net - da­für gibt es ge­rade Na­men. Der erste Kauf­mann an ei­nem Ort darf da­her die Firma "Mül­ler e.K." wäh­len. Al­ler­dings mag es in Köln al­lein 10 Bä­cker mit dem Na­men "Mül­ler" ge­ben - diese dür­fen nicht alle die Firma "Mül­ler e.K." oder "Bä­cker Mül­ler e.K." füh­ren. Für die spä­ter Ein­ge­tra­ge­nen gilt da­her § 30 HGB: Sie müs­sen einen Zu­satz bei­fü­gen, um sich ab­zu­gren­zen.
  • Der Un­ter­schied muss nicht nur im Schrift­bild, son­dern auch in der Aus­spra­che er­kenn­bar sein - Groß- und Klein­schrei­bung oder ein­ge­baute Recht­schreib­feh­ler ge­nü­gen nicht, um die Un­ter­schei­dungs­kraft her­zu­stel­len. Ebenso we­nig zu­läs­sig dürfte die Be­zeich­nung "Mit­wohn­zen­trale GmbH" (die zu­dem eine nach § 18 Abs. 2 HGB ver­bo­tene ir­re­füh­rende Al­lein­stel­lungs­aus­sage dar­stellt) er­laubt sein. "Pla­nung für Kü­che und Bad Ltd." ist da­her ebenso un­zu­läs­sig wie "Das Bad GmbH".
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