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III. Was sind die Fir­men­grund­sät­ze?

3. Was be­deu­tet "Fir­men­be­stän­dig­keit"?

Eine Per­so­nen­firma ent­spricht grund­sätz­lich dem Na­men des Un­ter­neh­mens­trä­gers mit dem an­ge­häng­ten Rechts­form­zu­satz "e.K.". Dies führt je­doch zu Pro­ble­men, wenn sich der bür­ger­li­che Name oder die Per­son des In­ha­bers än­dern.

Frau Schmidt hei­ra­tet und nimmt den Na­men ih­res neuen Ehe­manns "Schul­te" an. Ihre Firma lau­tete bis­lang "Dag­mar Schmidt e.K.". Sie fragt sich, ob sie diese nun we­gen po­ten­ti­el­ler Ir­re­füh­rung eben­falls än­dern muss.

Herr Schnei­der be­trieb er­folg­reich ein Han­dels­ge­werbe un­ter der Firma "Klaus Schnei­der e.K.". Als er stirbt, fra­gen sich die Er­ben, ob sie nun die pres­ti­ge­rei­che Be­zeich­nung auf­ge­ben müs­sen.

Die Ant­wort auf diese Pro­blem­fälle lie­fert der Grund­satz der Fir­men­be­stän­dig­keit. Die­ser hat meh­rere Aus­ge­stal­tun­gen:

  • Per­so­nen­fir­men dür­fen auch nach Na­mens­än­de­rung des Ge­schäfts­in­ha­bers (z.B. durch Hei­rat) wei­ter­ge­führt wer­den (§ 21 HGB).
  • Dar­über hin­aus darf eine Per­so­nen­firma fort­ge­führt wer­den, wenn der In­ha­ber wech­selt (z.B. durch Tod, § 27 HGB). Dies gilt so­gar bei Ver­äu­ße­rung, § 25 HGB, wenn der bis­he­rige In­ha­ber ein­wil­ligt.
  • Gleich­zei­tig wird (auch für Sach­fir­men!) aber ein Han­del mit blo­ßen Na­men un­ter­sagt - eine Firma darf nur zu­sam­men mit dem zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­neh­men über­tra­gen wer­den (§ 23 HGB). Dies ist an­ders als im Mar­ken­recht - nach § 27 Abs. 1 Mar­kenG kann eine Marke auch ohne das zu­ge­hö­rige Un­ter­neh­men über­tra­gen wer­den, wo­bei al­ler­dings § 27 Abs. 2 Mar­kenG die Ver­mu­tung auf­stellt, dass bei Über­tra­gung des Un­ter­neh­mens auch die da­zu­ge­hö­ri­gen Mar­ken mit über­ge­hen sol­len.
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