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I. In­wie­weit wird der BGB AT durch das HGB mo­di­fi­ziert?

1. Was sind Han­dels­bräu­che (§ 346 HGB)?

Nach § 157 BGB sind Ver­träge so aus­zu­le­gen, wie Treu und Glau­ben mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sitte es er­for­dern, also grund­sätz­lich ob­jek­tiv nach dem, was im Ge­schäfts­ver­kehr re­gel­mä­ßig ver­ein­bart wird. Im Han­dels­recht wird dies kon­kre­ti­siert: § 346 HGB be­stimmt, dass un­ter Kauf­leu­ten in An­se­hung der Be­deu­tung und Wir­kung von Hand­lun­gen und Un­ter­las­sun­gen auf Han­dels­bräu­che Rück­sicht zu neh­men ist.

Das be­deu­tet zu­nächst nichts an­de­res, als dass bei der Aus­le­gung von Wil­lens­er­klä­run­gen und Ver­trä­gen die Han­dels­bräu­che (als be­son­dere Ver­kehrs­sit­te) zu be­ach­ten sind. Han­dels­bräu­che sind „Ge­wohn­hei­ten und Ge­bräu­che des Han­dels­ver­kehrs, die durch ihre gleich­mä­ßi­ge, ein­heit­li­che und frei­wil­lige Übung für ver­gleich­bare Ge­schäfts­vor­fälle einen ver­pflich­ten­den Cha­rak­ter er­hal­ten ha­ben“ (so BGH NJW 2001, 2464, 2465).

§ 346 HGB ist al­ler­dings wei­ter ge­fasst als § 157 BGB: Die han­dels­recht­li­che Re­ge­lung er­fasst nicht nur Ver­trä­ge, son­dern alle Hand­lun­gen und Un­ter­las­sun­gen. Prak­tisch macht dies aber kaum einen Un­ter­schied, da auch § 157 BGB nach ganz hM auf alle Rechts­ge­schäfte und auch auf ein­zelne Wil­lens­er­klä­run­gen an­ge­wandt wird.

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