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1. Was sind Han­dels­bräu­che (§ 346 HGB)?

a. Wo­durch kommt ein Han­dels­brauch zu­stan­de?

Ein Han­dels­brauch hat vier Vor­aus­set­zun­gen:

  1. Zu­nächst setzt er wie jede Ver­kehrs­sitte eine tat­säch­li­che Übung der Kauf­leute vor­aus. Es ge­nügt da­für nicht, dass nur ein­zelne Kauf­leute sich an eine Pra­xis hal­ten, viel­mehr muss ein hin­rei­chend großer Ver­kehrs­kreis be­trof­fen sein, der ört­lich und sach­lich ab­ge­grenzt wird. Die­ser kann auch nur be­stimmte Seg­mente ("Re­stau­rant der Spit­zen­klas­se") be­tref­fen.
  2. Die Übung muss sich be­reits ver­fes­tigt ha­ben. Dies kann durch ent­spre­chen­den Zeita­blauf ge­sche­hen oder durch das schlichte Vo­lu­men un­ab­hän­gi­ger Ge­schäfts­vor­fäl­le.
  3. Er­for­der­lich ist dar­über hin­aus, dass die be­tref­fen­den Fol­gen im je­weils re­le­van­ten Ver­kehrs­kreis als maß­geb­lich an­er­kannt sind. Der Grund da­für ist, dass die Han­dels­bräu­che über die schlichte Aus­le­gung hin­aus eine nor­ma­tive Wir­kung selbst dann ent­fal­ten, wenn keine Par­tei weiß, wie der Han­dels­brauch aus­ge­stal­tet ist. Ist in be­stimm­ten Han­dels­krei­sen eine Ver­kehrs­sitte an­er­kannt, ist die tat­säch­li­che Kennt­nis des Brauchs durch die kon­kre­ten Par­teien nicht er­for­der­lich.
  4. Die Übung muss frei­wil­lig an­er­kannt sein – die Re­geln dür­fen also nicht durch staat­li­che Stel­len ver­bind­lich vor­ge­schrie­ben sein. Da­her darf die An­er­ken­nung nicht so weit ge­hen wie bei ech­tem Ge­wohn­heits­recht, wo die An­er­ken­nung als "rechts­ver­bind­lich" er­folgt, eine "Er­war­tung" ist aus­rei­chend.

Ein wich­ti­ges In­diz für die An­er­ken­nung ist die schrift­li­che Fi­xie­rung in ei­nem Re­gel­werk, z.B. den Un­i­droit Prin­cip­les of In­ter­na­tio­nal Trade Law.

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