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1. Was sind Han­dels­bräu­che (§ 346 HGB)?

b. Wann fin­det ein Han­dels­brauch An­wen­dung?

Ne­ben dem Um­stand, dass ein Han­dels­brauch vor­liegt, müs­sen Sie noch fünf wei­tere Vor­aus­set­zun­gen prü­fen, be­vor Sie die­sen in Ih­rer Klau­sur an­wen­den dür­fen.

  1. Han­dels­bräu­che gel­ten über den Wort­laut von § 346 HGB hin­aus nicht nur un­ter Kauf­leu­ten im Sinne von §§ 1-6 HGB. Nach Sinn und Zweck des Brauchs ist er viel­mehr für alle Per­so­nen ver­bind­lich, die wie Kauf­leute am Ge­schäfts­ver­kehr teil­neh­men und von de­nen die Kennt­nis des Brauchs er­war­tet wird.

Auch ein klei­ner Ho­tel­be­trieb, der nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist (§ 2 HGB) und da­her nicht Kauf­mann ist, kann an einen Han­dels­brauch ge­bun­den sein, wenn er ihn üb­li­cher­weise durch Bran­chen­ver­bände oder an­dere Be­zie­hun­gen ken­nen müss­te. Ein Han­dels­brauch darf zu­dem im­mer ge­gen einen Schein­kauf­mann an­ge­wandt wer­den - je­doch nie zu sei­nen Guns­ten, da aus ei­nem blo­ßen Rechts­schein nie­mals güns­tige Fol­gen für den Ver­ur­sa­cher her­ge­lei­tet wer­den dür­fen.

  1. Es muss zu­dem ein Ver­trag (§ 311 Abs. 1 BGB) oder ein rechts­ge­schäfts­ähn­li­ches Schuld­ver­hält­nis im Sinne von § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB zwi­schen den Be­tei­lig­ten be­ste­hen. Ge­setz­li­che Schuld­ver­hält­nisse (GoA, De­likt, Be­rei­che­rungs­recht) ge­nü­gen hin­ge­gen nicht.
  2. An­knüp­fungs­punkt des Han­dels­brauchs kann jede Hand­lung oder Un­ter­las­sung sein, was nicht nur Wil­lens­er­klä­run­gen und Rechts­ge­schäf­te, son­dern auch schlichte Realakte um­fasst.
  3. Das zu un­ter­su­chende Han­dels­ge­schäft muss dem zeit­li­chen, räum­li­chen und na­tür­lich ma­te­ri­el­len Gel­tungs­be­reich des je­wei­li­gen Han­dels­brauchs un­ter­fal­len.
  4. Je­der Be­tei­ligte kann die Gel­tung des Han­dels­brauchs durch aus­drück­li­che Er­klä­rung vor dem re­le­van­ten Ver­hal­ten aus­schlie­ßen. Dann kann der Han­dels­brauch nur noch durch Ver­ein­ba­rung zum Ver­trags­in­halt wer­den, das Ver­trauen ist er­schüt­tert.

Lie­gen die ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen vor, wird dar­aus un­wi­der­leg­lich ge­fol­gert, dass sich der Han­delnde dem Han­dels­brauch un­ter­wer­fen woll­te. Dies gilt selbst dann, wenn er we­der den Han­dels­brauch noch die Er­heb­lich­keit sei­nes Ver­hal­tens kann­te.

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