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III. In­wie­weit wird das Sa­chen­recht durch das HGB mo­di­fi­ziert?

1. Was re­gelt § 366 Abs. 1 HGB?

Im BGB ist ein gut­gläu­bi­ger Er­werb nur mög­lich, wenn der Er­wer­ber ei­ner be­weg­li­chen Sa­che an die (las­ten­freie) Ei­gen­tü­mer­stel­lung des Ver­äu­ße­rer­s/Ver­pfän­ders glaubt (§ 932 ff. BGB, § 1207 f. BGB). § 366 HGB schützt wei­ter­ge­hend den gu­ten Glau­ben an die Ver­fü­gungs­be­fug­nis, weil ge­rade im Han­dels­ver­kehr häu­fig kraft Ver­fü­gungs­macht (§ 185 BGB) über fremde Sa­chen im ei­ge­nen Na­men ver­fügt wird und der Ge­schäfts­part­ner dar­auf ver­traut.

Ein gut­gläu­bi­ger Er­werb nach § 366 Abs. 1 HGB setzt vor­aus:
  1. Es müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes rechts­ge­schäft­li­chen Er­werbs (§ 929 S. 1 BGB, § 929 S. 2 BGB, § 930 BGB, § 931 BGB oder § 1205 BGB ) vor­lie­gen.
  2. Der Ver­äu­ße­rer ist Kauf­mann im Sinne von §§ 1, 2, 3 oder § 6 HGB. Ob ein Schein­kauf­mann eben­falls ge­nügt, ist um­strit­ten – wird aber über­wie­gend ver­neint (denn sonst könnte das Vor­spie­geln der Kauf­manns­ei­gen­schaft un­be­tei­lig­ten Drit­ten ihr Ei­gen­tum ent­zie­hen). An­wend­bar ist die Re­ge­lung zu­dem über § 383 Abs. 2 S. 2 HGB, § 407 Abs. 3 S. 2 HGB, § 453 Abs. 3 S. 2 HGB und § 467 Abs. 3 S. 2 HGB auf be­stimmte Klein­ge­wer­be­trei­ben­de.

  3. Die Ver­fü­gung be­zieht sich auf eine be­weg­li­che Sa­che (al­so: kein Recht und kein Grund­stück) und ist be­triebs­be­zo­gen (§ 343 HGB, § 344 HGB).

  4. Der Er­wer­ber ver­traut dar­auf, dass der Kauf­mann zur Ver­fü­gung be­fugt war – und es gibt keine An­halts­punk­te, die die feh­lende Be­fug­nis of­fen­sicht­lich wer­den las­sen (Gut­gläu­big­keit).

  5. Die üb­ri­gen Vor­aus­set­zung der § 932 BGB, § 933 BGB, § 934 BGB, § 1207 BGB, § 1208 BGB, § 935 BGB lie­gen vor. Ge­meint sind da­mit die Be­sitz­ver­schaf­fung als Pu­bli­zi­täts­akt so­wie das Feh­len ei­nes „Ab­han­den­kom­mens“ im Sinne von § 935 BGB.
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