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B. Wel­che Re­ge­lun­gen des BGB wer­den mo­di­fi­ziert?

III. In­wie­weit wird das Sa­chen­recht durch das HGB mo­di­fi­ziert?

Im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch ist der gut­gläu­bige Er­werb (§§ 932, 1207 BGB) mit dem gu­ten Glau­ben an das Ei­gen­tum der ver­fü­gen­den Per­so­nen ver­knüpft.

Das bloße Ver­trauen in die Ver­fü­gungs­macht (kraft rechts­ge­schäft­li­cher oder ge­setz­li­cher Er­mäch­ti­gung) ist ebenso we­nig ge­schützt wie der Er­werb von ab­han­den­ge­kom­me­nen Sa­chen (§ 935 BGB).

Diese Re­ge­lun­gen kön­nen vor al­lem im Han­dels­recht zu nicht wün­schens­wer­ten Er­geb­nis­sen füh­ren, ist es dort doch Usus, dass je­mand durch­aus be­rech­tigt über fremde Sa­chen ver­fügt oder jene be­las­tet (ver­pfän­det).

  • Ge­mäß § 383 HGB ver­kauft und über­eig­net der Kom­mis­sio­när in ei­ge­nem Na­men fremde Sa­chen auf Rech­nung des Ei­gen­tü­mers.

  • Beim Wei­ter­ver­kauf von un­ter ei­nem ver­län­ger­ten Ei­gen­tums­vor­be­halt ste­hen­der Ware ver­fügt der Ver­käu­fer über fremde Sa­chen.

Der ge­nann­ten Pro­ble­ma­tik be­geg­net das Han­dels­ge­setz­buch, in­dem es den Gut­glau­bens­schutz aus­dehnt.

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