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8. Ka­pi­tel: Was ist der Han­dels­kauf?

D. Wel­che Be­deu­tung hat der An­nah­me­ver­zug des Käu­fers gem. §§ 373 f. HGB?

Nimmt der Käu­fer die Leis­tung des Ver­käu­fers trotz ord­nungs­ge­mä­ßen An­ge­bots nicht an, so kommt er nach § 293 ff. BGB in An­nah­me­ver­zug (Gläu­bi­ger­ver­zug). Die Rechts­fol­gen rich­ten sich nach §§ 293 ff. BGB, auf die § 374 HGB ex­pli­zit ver­weist. So geht die Leis­tungs­ge­fahr auf den Käu­fer über (§ 300 Abs. 2 BGB, § 446 S. 3 BGB) und die Haf­tung des Ver­käu­fers be­schränkt sich auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit (§ 300 Abs. 1 BGB), der Ver­käu­fer kann La­ger­kos­ten er­setzt ver­lan­gen (§ 304 BGB). Dar­über hin­aus hat der Ver­käu­fer ein Recht zur Hin­ter­le­gung (§ 372 f. BGB) oder zum Selbst­hil­fe­ver­kauf (§ 383 BGB).

Dar­über hin­aus ist Ab­nahme der Kaufsa­che nach § 433 Abs. 2 BGB aber nicht bloß eine Ob­lie­gen­heit, son­dern eine ech­te, ein­klag­bare Leis­tungs­pflicht des Käu­fers (§ 241 Abs. 1 BGB). Da­her kann der Ver­käu­fer bei ih­rer Ver­let­zung we­gen Nicht­leis­tung (Nich­t­ab­nahme der Wa­re) zu­rück­tre­ten (§ 323 Abs. 1 BGB), Scha­denser­satz we­gen Ver­zö­ge­rung der Leis­tung ver­lan­gen (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB) oder Scha­denser­satz statt der Leis­tung for­dern (§ 280 Abs. 1, 3 BGB, § 281 BGB).

§ 373 HGB er­wei­tert diese Rechte durch eine Er­leich­te­rung der Hin­ter­le­gung und des Selbst­hil­fe­ver­kaufs.

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