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C. Was ist ein "Fix­han­dels­kauf" i.S.d. § 376 HGB?

Wel­che Rechts­fol­gen hat der Fix­han­dels­kauf?

Die Rechts­folge des re­la­ti­ven Fix­ge­schäfts rich­tet sich grund­sätz­lich nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Gläu­bi­ger kann ohne die sonst nach § 323 Abs. 1 BGB er­for­der­li­che Frist­set­zung so­fort zu­rück­tre­ten, wenn die Lie­fe­rung ver­spä­tet er­folgt. An­ders als bei ei­nem ab­so­lu­ten Fix­ge­schäft ist die Leis­tung aber trotz der Säum­nis des Ver­käu­fers noch mög­lich. Der Fix­han­dels­kauf (§ 376 HGB) ist im Ver­gleich dazu mo­di­fi­ziert:

  • An­ders als im BGB er­lischt der Er­fül­lungs­an­spruch mit Ab­lauf des Ter­mins grund­sätz­lich au­to­ma­tisch - es sind nur noch Scha­denser­satz und Rück­tritt mög­lich. So­fern eine spä­tere Lie­fe­rung aus­nahms­weise doch er­mög­licht wer­den soll, muss der Käu­fer dies aus­drück­lich an­zei­gen, § 376 Abs. 1 S. 2 HGB. Dann kann der Ver­käu­fer nur einen even­tu­el­len Ver­zö­ge­rungs­scha­den gel­tend ma­chen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 286 BGB; Rück­tritt und Scha­denser­satz statt der Leis­tung set­zen hin­ge­gen eine Frist­set­zung vor­aus. Prak­tisch wird der Fix­han­dels­kauf da­her wie ein nor­ma­ler Han­dels­kauf be­han­delt.
  • § 376 Abs. 1 S. 1, 1. Var. HGB er­mög­licht dem Käu­fer ohne Frist­set­zung vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten - dies ent­spricht § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
  • § 376 Abs. 2 S. 1, 2. Var. HGB ge­währt dem Käu­fer hin­ge­gen einen An­spruch auf „Scha­denser­satz we­gen Nicht­er­fül­lung“. Al­ler­dings setzt die Vor­schrift da­für schein­bar Schuld­ner­ver­zug des Ver­käu­fers im Sinne von § 286 BGB vor­aus. Darin liegt aber ein Re­dak­ti­ons­ver­se­hen - wie bei §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 281 BGB ist Ver­zug nicht er­for­der­lich. § 376 Abs. 2 S. 1, 2. Var. HGB be­wirkt auch in­so­weit, dass eine Frist­set­zung nicht er­for­der­lich ist. Zu­dem gibt es für die Scha­dens­be­rech­nung Son­der­re­geln (§ 376 Abs. 2 bis 4 HGB): Der zu er­set­zende Scha­den be­rech­net sich aus der Dif­fe­renz zwi­schen dem ver­ein­bar­ten Kauf­preis und dem Markt-oder Bör­sen­preis, § 376 Abs. 2 HGB. Exis­tiert ein sol­cher Ver­gleichs­wert nicht, gilt die Dif­fe­renz zwi­schen ver­ein­bar­ten Kauf­preis und tat­säch­lich er­ziel­ten Preis.
  • Nach dem Wort­laut von § 376 Abs. 1 HGB kann der Käu­fer schein­bar nur an­stelle des er­folg­ten Rück­tritts Scha­denser­satz ver­lan­gen. Auch hierin liegt aber ein Re­dak­ti­ons­ver­se­hen - der Ge­setz­ge­ber hat schlicht ver­ges­sen, die Norm an den all­ge­mei­nen Grund­satz des § 325 BGB an­zu­pas­sen. Wie im BGB kön­nen Scha­denser­satz und Rück­tritt ne­ben­ein­an­der gel­tend ge­macht wer­den.
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