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D. Wel­che Be­deu­tung hat der An­nah­me­ver­zug des Käu­fers gem. §§ 373 f. HGB?

I. In­wie­weit er­leich­tert § 373 HGB die Hin­ter­le­gung?

Im Fall des An­nah­me­ver­zugs des Käu­fers (§§ 293 ff. BGB) kann der Ver­käu­fer als Schuld­ner nach § 372 Satz 1 BGB hin­ter­le­gen, um die Sa­che nicht auf­be­wah­ren zu müs­sen; da­mit hat der Schuld­ner (Ver­käu­fer) seine Leis­tungs­pflicht er­füllt, so­fern er sich nicht die Rück­nahme vor­be­hält. Nach den §§ 372 ff. BGB ist eine Hin­ter­le­gung aber nur für „Geld, Wert­pa­piere und sons­tige Ur­kun­den so­wie Kost­bar­kei­ten“ beim Amts­ge­richt mög­lich (§ 372 BGB). Für an­dere Sa­chen ist nur eine Ver­stei­ge­rung (§ 383 BGB) zu­läs­sig.

Dem­ge­gen­über darf der Ver­käu­fer bei ei­nem Han­dels­kauf jede Art von "Ware" in ei­nem öf­fent­lich be­trie­be­nen La­ger­haus oder sonst in si­che­rer Weise (statt beim Amts­ge­richt des Leis­tungs­orts) hin­ter­le­gen. Diese han­dels­recht­li­che Hin­ter­le­gung hat je­doch an­ders als nach § 378 BGB grds. keine Er­fül­lungs­wir­kung. Viel­mehr müsste dies im Ein­zel­fall ver­ein­bart wer­den. Al­ler­dings trägt der Käu­fer die Kos­ten der Hin­ter­le­gung und das Ri­siko der Ver­schlech­te­rung oder des Un­ter­gangs ab dem Zeit­punkt der Hin­ter­le­gung (§ 373 Abs. 1 HGB: "auf Ge­fahr und Kos­ten des Käu­fers") .

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