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IV. Was be­deu­tet "po­si­tive Pu­bli­zi­tät" iSv § 15 Abs. 3 HGB?

1. Was setzt § 15 Abs. 3 HGB vor­aus?

  1. Würde die be­trof­fene Tat­sa­che wahr sein, müsste es sich (wie bei § 15 Abs. 1 HGB) um eine ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che han­deln. Bloß ein­tra­gungs­fä­hige Tat­sa­chen sind nicht er­fasst.
  2. Die Tat­sa­che muss be­kannt ge­macht wor­den sein. Dies ge­schieht nach § 10 HGB grund­sätz­lich au­to­ma­tisch mit der Ein­tra­gung. Es kann hier al­ler­dings zu tech­nisch be­ding­ten Ver­zö­ge­run­gen oder so­gar Aus­fäl­len kom­men. Wenn die Tat­sa­che der Öf­fent­lich­keit nicht be­kannt ist, kann sich auch nie­mand dar­auf be­ru­fen.
  3. Diese muss un­rich­tig ein­ge­tra­gen wor­den sein. Frü­her wurde da­ge­gen auf die Be­kannt­ma­chung ab­ge­stellt (Vor­sicht, wenn Sie alte Ent­schei­dun­gen, Auf­sätze oder Lehr­bü­cher le­sen!). Die heu­tige Fas­sung zieht die not­wen­dige Kon­se­quenz zur Neu­fas­sung des § 10 Abs. 1 HGB: Es gibt keine von der Ein­tra­gung un­ab­hän­gige Be­kannt­ma­chung mehr, so dass es auch auf die Ein­tra­gung an­kom­men muss. Da­mit ent­fällt auch das Be­dürf­nis nach ei­ner lücken­schlie­ßen­den all­ge­mei­nen Rechts­scheins­haf­tung für den Fall der bloß un­rich­ti­gen Ein­tra­gung - in­so­weit fin­det § 15 Abs. 3 HGB un­mit­tel­bare An­wen­dung. Un­rich­tig ist die Tat­sa­che, wenn sie im Zeit­punkt der Ein­tra­gung nicht mit der wah­ren Rechts­lage über­ein­stimmt.
  4. Wie bei § 15 Abs. 1 HGB stellt das Ge­setz klar, dass ein Drit­ter, der die Wahr­heit kennt, sich nicht auf das Re­gis­ter be­ru­fen kann. Wie bei Ab­satz 1 muss der Dritte we­der seine ei­gene Gut­gläu­big­keit be­wei­sen, noch muss er die falsche Be­kannt­ma­chung tat­säch­lich zur Kennt­nis ge­nom­men ha­ben; es ge­nügt das ab­strakte Ver­trau­en.

  5. Es muss ein Han­deln im Ge­schäfts­ver­kehr und kein rein tat­säch­li­ches Han­deln (insb. kein Fall des De­likts­rechts) vor­lie­gen.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen vor, steht dem Drit­ten wie bei § 15 Abs. 1 HGB ein Wahl­recht zwi­schen der wah­ren Rechts­lage und der falschen Ein­tra­gung zu.

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