Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 9 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

IV. Was be­deu­tet "po­si­tive Pu­bli­zi­tät" iSv § 15 Abs. 3 HGB?

2. Gilt bei § 15 Abs. 3 HGB das Ver­an­las­ser­prin­zip?

Bei un­mit­tel­ba­rer An­wen­dung des Wort­lauts wür­den auch Tat­sa­chen zu Las­ten des Kauf­manns wir­ken, die ohne des­sen Ein­wir­kung von Drit­ten oder durch Feh­ler des Re­gis­ter­ge­richts ver­ur­sacht wur­den. Hier­durch dro­hen aber in be­son­de­rem Maße un­ge­rechte Er­geb­nisse.

Würde an­stelle des In­ves­tors I die ge­schäft­lich völ­lig un­er­fah­rene Oma Ilse als Ge­sell­schaf­te­rin im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und dies be­kannt­ge­macht, könn­ten Gläu­bi­ger nach § 128 S. 1 HGB iVm § 15 Abs. 3 HGB von die­ser un­mit­tel­bar Zah­lung von Schul­den der OHG ver­lan­gen.

Ein Teil des Schrift­tums will es bei ei­ner un­ein­ge­schränk­ten An­wen­dung des § 15 Abs. 3 BGB be­las­sen. Der Wort­laut sei ein­deu­tig und sehe eine Zu­re­chen­bar­keit ge­rade nicht vor. Et­waige Pro­bleme seien durch einen In­nen­aus­gleich oder not­falls durch Amts­haf­tungs­an­sprü­che (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) zu lö­sen, der Ver­kehrs­schutz sei vor­ran­gig. Ver­wie­sen wird in­so­weit auch auf die eu­ro­pa­recht­li­che Her­kunft der Norm.

Die herr­schende Ge­gen­an­sicht ver­langt hin­ge­gen, dass die un­rich­tige Be­kannt­ma­chung zu­re­chen­bar ver­an­lasst wurde (sog. Ver­an­las­ser­prin­zip). Ge­stützt wird dies dar­auf, dass § 15 Abs. 3 HGB nur ge­gen­über demje­ni­gen gilt, "in des­sen An­ge­le­gen­hei­ten die Tat­sa­che ein­zu­tra­gen war". Die Vor­schrift wirkt da­mit nur zu Las­ten des­je­ni­gen, der selbst oder durch Dritte et­was zur Ein­tra­gung an­ge­mel­det hat. Dann ist es aber egal, ob der An­mel­dende oder das Re­gis­ter­ge­richt feh­ler­haft ge­han­delt hat. Der­je­ni­ge, der mit dem Re­gis­ter­ge­richt in Kon­takt ge­tre­ten ist, muss sich jede spä­tere Fehl­ein­tra­gung zu­rech­nen las­sen. Dies ist nicht un­bil­lig, zu­mal der Kauf­mann bei Feh­lern des Re­gis­ter­ge­richts Amts­haf­tungs­an­sprü­che gel­tend ma­chen kann. Eine Zu­rech­nung schei­det hin­ge­gen aus, wenn der Be­trof­fene gar kei­nen Kon­takt zum Re­gis­ter­ge­richt hat­te. Da­mit wird prak­tisch aber auch an­ders als bei § 15 Abs. 1 HGB die Wir­kung ge­gen Ge­schäfts­un­fä­hige und Min­der­jäh­rige aus­ge­schlos­sen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.