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IV. Was be­deu­tet "po­si­tive Pu­bli­zi­tät" iSv § 15 Abs. 3 HGB?

3. Fall zur po­si­ti­ven Pu­bli­zi­tät des Han­dels­re­gis­ters

Fall: Schlam­pige Ar­beit: A und B wer­den als Pro­ku­ris­ten der X-GmbH ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Auf­grund ei­nes Feh­lers des Re­gis­ter­ge­richts wird je­doch ent­ge­gen des An­trags, der die Er­tei­lung ei­ner Ge­samt­pro­kura vor­sah, je­weils Ein­zel­pro­kura ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht. We­nige Wo­chen spä­ter schließt A, der seine "neue Macht" ge­nießt, im Na­men der X-GmbH mit Y einen Kauf­ver­trag über einen neuen LKW zum Preis von 70.000 EUR. Ist die X-GmbH nach Über­gabe des Fahr­zeugs dem Y ge­gen­über zur Zah­lung ver­pflich­tet?
Lö­sungs­vor­schlag
Y könnte ge­gen die X-GmbH einen An­spruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses in Höhe von 70.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB ha­ben.
I. Wirk­same Ver­tre­tung der X-GmbH
Dies setzt vor­aus, dass die X-GmbH durch A wirk­sam gem. § 164 I BGB ver­tre­ten wer­den konn­te. Tat­säch­lich war die Ver­tre­tungs­macht des A in Form der Pro­kura je­doch auf eine Ge­samt­pro­kura nach § 48 Abs. 2 HGB be­schränkt. (Er konnte die Ge­sell­schaft da­mit le­dig­lich zu­sam­men mit B wirk­sam ver­tre­ten.)
II. Über­win­dung nach § 15 Abs. 3 HGB
Die feh­lende Ver­tre­tungs­macht könnte je­doch über § 15 Abs. 3 HGB über­wun­den wor­den sein. Die Er­tei­lung der Ge­samt­pro­kura ist eine gem. § 53 Abs. 1 S. 2 HGB ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che. Diese ist in­folge ei­nes Feh­lers auch un­rich­tig be­kannt ge­macht wor­den. Folg­lich kann sich ein Drit­ter (hier Y) auch auf die be­kannt ge­machte Tat­sa­che - näm­lich das Be­ste­hen von Ein­zel­pro­kura (bzw. das Nicht­be­ste­hen von Ge­samt­pro­ku­ra) - be­ru­fen. Es han­delte sich da­bei auch um eine Tat­sa­che, die die An­ge­le­gen­hei­ten des Y be­traf. Die Ein­tra­gung wurde auch auf An­trag der X-GmbH vor­ge­nom­men und da­mit von ihr ver­an­lasst. Schließ­lich war Y die Un­rich­tig­keit auch nicht be­kannt. Von der Ab­gabe ei­ner ei­ge­nen Wil­lens­er­klä­rung im frem­den Na­men ist über­dies aus­zu­ge­hen.
III. Er­geb­nis
Y hat da­mit einen An­spruch ge­gen die X-GmBH aus § 433 Abs. 2 BGB in der ge­nann­ten Hö­he.
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