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B. Was versteht man unter der Publizität des Handelsregisters?
IV. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 3 HGB?
§ 15 Abs. 3 HGB schützt den guten Glauben an die Richtigkeit von nach § 10 HGB bekannt gemachten eintragungspflichtigen Tatsachen (positive Publizität). Es gilt: Eine eintragungspflichtige (nicht nur eintragungsfähige!) Tatsache gilt als wahr, wenn sie im Register steht!
Prüfungsschema zu § 15 Abs. 3 HGB
- Eintragungspflichtige Tatsache
- unrichtige Eintragung (Bekanntmachung erfolgt automatisch, § 10 HGB)
- keine positive Kenntnis des Dritten
- Handlung im Geschäftsverkehr
- Zurechenbarkeit: Veranlasserprinzip (str.)
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