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3. Wel­che Rechts­folge hat § 15 Abs. 1 HGB?

a. Fall: Das Wahl­recht des Drit­ten

A und B sind per­sön­lich haf­tende Ge­sell­schaf­ter der A,B,C-KG. Der Ge­sell­schafts­ver­trag sieht vor, dass A und B le­dig­lich ge­samt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt sind. Dies ist auch im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Im De­zem­ber 2016 schei­det A aus der KG aus, ohne dass diese Tat­sa­che in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird. Im Juni 2017 schließt B mit X einen Kauf­ver­trag über den Er­werb ei­nes LKW für die KG zum Preis von 20.000 EUR. Eine Zah­lung er­folgt nicht. X wen­det sich da­her an A und for­dert die­sen zur Zah­lung von 20.000 EUR auf. A meint, dass eine Zah­lungs­ver­pflich­tung nicht be­ste­he. Schließ­lich sei er nicht mehr Mit­glied der KG. Über­dies ist er der Mei­nung, dass es doch nicht sein kön­ne, dass X ei­ner­seits von ei­nem wirk­sa­men Ver­trags­schluss aus­gehe und an­de­rer­seits den A in An­spruch neh­men wol­le. Zu Recht?

Lö­sungs­vor­schlag
A. X könnte ge­gen A einen An­spruch auf Zah­lung von 20.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB ha­ben. Zwi­schen X und A ist je­doch - zu­min­dest un­mit­tel­bar - kein Ver­trags­ver­hält­nis zu­stande ge­kom­men, so dass ein Di­rek­t­an­spruch aus­schei­det.
An­spruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB, § 128 S. 1 HGB
B. X könnte ge­gen A einen An­spruch auf Zah­lung von 20.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB, § 128 S. 1 HGB ha­ben.
I. Wirk­sa­mer Kauf­ver­trag zwi­schen X und der A, B, C - KG

Dazu müsste zwi­schen X und der A,B,C-KG zu­nächst ein Kauf­ver­trag i.S.v. § 433 BGB zu­stande ge­kom­men sein.

Vor­lie­gend ha­ben le­dig­lich X und B wech­sel­sei­tige Wil­lens­er­klä­run­gen des In­halts ab­ge­ge­ben, dass die KG von X einen LKW zum Preis von 20.000 EUR er­wer­ben sol­le. Nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag ist B je­doch in Ab­wei­chung von § 161 Abs. 2 HGB, § 125 Abs. 1 HGB nicht al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tigt.

Mit Aus­schei­den des A aus der A,B,C-KG ist diese Re­ge­lung aber prak­tisch ob­so­let ge­wor­den - ob­wohl der Ge­sell­schafts­ver­trag un­ver­än­dert ge­blie­ben ist und die Re­ge­lung bei er­neu­tem Ein­tritt des A wie­der gel­ten wür­de, läuft sie nun­mehr leer. Eine aus­schließ­li­che Ver­tre­tung durch B ge­mein­sam mit dem Nicht­ge­sell­schaf­ter A ist auf­grund des Grund­satzes der Selbst­organ­schaft näm­lich nicht zu­läs­sig. Die Ge­sell­schaft muss je­doch hand­lungs­fä­hig blei­ben. So­weit es aber nur noch eine ver­tre­tungs­be­rech­tigte Per­son gibt, muss diese auch zur Al­lein­ver­tre­tung be­fugt sein (=wahre Rechts­la­ge).

Wäre hin­ge­gen die aus dem Han­dels­re­gis­ter er­sicht­li­che Lage maß­ge­bend, hätte ein Kauf­ver­trag zwi­schen X und der A,B,C-KG, diese al­lein ver­tre­ten durch B, nicht zu­stande kom­men kön­nen - denn das Re­gis­ter "schweigt" zum Aus­schei­den des A; diese Tat­sa­che ist nicht ein­ge­tra­gen, § 15 Abs. 1 HGB. Mit Rück­sicht auf den Wort­laut des § 15 Abs. 1 HGB ("kann") steht dem Drit­ten - hier also X - aber ein Wahl­recht da­hin­ge­hend zu, ob er sich auf die wahre Rechts­lage oder auf die Re­gis­ter­lage be­ru­fen möch­te.

X geht von ei­nem Kauf­ver­trag aus, wo­mit er sich im­pli­zit auf die wahre Rechts­lage be­ruft.

Da­mit ist ein Kauf­ver­trag zwi­schen X und der A,B,C-KG zu­stande ge­kom­men.

II. Per­sön­li­che Haf­tung des A gem. §§ 161 Abs. 2 HGB, 128 S. 1 HGB

Wei­ter­hin müsste A für die durch den Kauf­ver­trag be­grün­dete Ver­bind­lich­keit der Ge­sell­schaft gem. § 161 Abs. 2 HGB, § 128 S. 1 HGB per­sön­lich haf­ten.

Dies setzt vor­aus, dass A per­sön­lich haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter der A,B,C-KG ist oder sich als sol­cher be­han­deln las­sen muss.

Ma­te­ri­ell-recht­lich ist A zum Zeit­punkt der Be­grün­dung der Ver­bind­lich­keit - der Kauf­ver­trags­schluss er­folgte im Juni 2017 - be­reits seit ca. 6 Mo­na­ten aus der KG aus­ge­schie­den. Eine Haf­tung nach § 161 Abs. 2 HGB, § 128 Abs. 1 S. 1 HGB schiede dem­nach aus. Auch eine Nach­haf­tung nach § 160 Abs. 1 HGB kommt nicht in Be­tracht; diese greift le­dig­lich für bis zum Aus­tritt be­grün­dete Ver­bind­lich­kei­ten.

Nach dem Han­dels­re­gis­ter ist A al­ler­dings nie aus der Ge­sell­schaft aus­ge­tre­ten. Gem. § 15 Abs. 1 HGB durfte X ab­strakt da­von aus­ge­hen, dass ein sol­cher Aus­tritt nicht er­folgt ist. So­weit al­lein die Re­gis­ter­lage maß­geb­lich wä­re, wäre eine Haf­tung nach § 161 Abs. 2 HGB, § 128 S. 1 HGB zu be­ja­hen.

Ge­gen die Her­an­zie­hung der Re­gis­ter­lage könnte aber spre­chen, dass hin­sicht­lich des Kauf­ver­trags auf die tat­säch­li­che Rechts­lage ab­ge­stellt wer­den muss­te, um über­haupt einen Ver­trags­schluss be­ja­hen zu kön­nen (s.o.). Das be­deu­tet, dass sich der Dritte - hier also X - zur Be­grün­dung ei­ner Tat­be­stands­vor­aus­set­zung auf die wahre Rechts­lage und zur Be­grün­dung ei­ner an­de­ren Tat­be­stands­vor­aus­set­zung auf die Re­gis­ter­lage be­zie­hen dürfte ("Ro­sin­en­theo­rie" oder auch "Prin­zip der Meist­be­güns­ti­gung"). Dies wird von Tei­len der Li­te­ra­tur mit dem Ar­gu­ment ab­ge­lehnt, dass § 15 Abs. 1 HGB zwar den gu­ten Glau­ben des Drit­ten schüt­zen, aber nicht zu ei­ner Bes­ser­stel­lung des Drit­ten füh­ren soll. Durch die An­wen­dung ei­nes solch weit ge­hen­den al­ter­na­ti­ven Wahl­rechts würde der Dritte ge­gen­über ei­ner Si­tua­ti­on, in der das Re­gis­ter mit der tat­säch­li­chen Rechts­lage über­ein­stimmt, bes­ser ge­stellt. Dem­ge­gen­über ist es für den BGH und dem an­de­ren Teil der Li­te­ra­tur (hM) nach Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 HGB nicht mög­lich, den Ver­trau­ens­schutz en­ger oder wei­ter zu zie­hen als dies von § 15 Abs. 1 HGB selbst zu­ge­las­sen wird. Eine Be­schrän­kung des Wahl­rechts auf ein­zelne Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen wird dort ge­rade nicht aus­ge­spro­chen.

III. Er­geb­nis
Folgt man dem BGH, hat X einen An­spruch ge­gen A auf Zah­lung von 20.000 EUR aus § 433 Abs. 2 BGB, § 161 Abs. 2 HGB, § 128 S. 1 HGB. (a.A. gut ver­tret­bar)
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