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3. Wel­che Rechts­folge hat § 15 Abs. 1 HGB?

b. Was ver­steht man un­ter der "Ro­sin­en­theo­rie"?

Aus dem Wort­laut des § 15 Abs. 1 und 3 HGB ("kann") wird ge­fol­gert, dass dem Drit­ten ein Wahl­recht zu­steht. Er kann sich ent­we­der auf die Re­gis­ter­lage oder auf die tat­säch­li­che Rechts­lage be­ru­fen.

Es ist aber um­strit­ten, ob sich der Ver­trags­part­ner in­ner­halb ei­nes Sach­ver­halts gleich­zei­tig auf die wahre Rechts­lage und auf den Rechts­schein des Re­gis­ters be­ru­fen kann:

  • Nach der vom BGH ver­tre­te­nen "Ro­sin­en­theo­rie" (Meist­be­güns­ti­gungs­prin­zip) lässt sich ein in­ner­lich zu­sam­men­hän­gen­der Sach­ver­halt so auf­tei­len, dass er teil­weise nach der wah­ren Rechts­lage und teil­weise nach dem er­zeug­ten Rechts­schein, also nach der Han­dels­re­gis­te­r­ein­tra­gung be­ur­teilt wer­den kann.

  • Ein Teil der Li­te­ra­tur hält dem ent­ge­gen, dass zwar der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 HGB darin be­ste­he, den Ver­trags­part­ner vor ei­ner un­bil­li­gen Be­nach­tei­li­gung durch den fälsch­li­cher­weise ge­setz­ten Rechts­schein zu be­wah­ren. Je­doch ent­spre­che es nicht dem Schutz­zweck des § 15 Abs. 1 HGB, den Ver­trags­part­ner noch bes­ser zu stel­len, als er stün­de, wenn der ge­schaf­fene Rechts­schein der Wirk­lich­keit ent­sprä­che. Demje­ni­gen, der sich ein­mal auf die wahre Sach­lage und ein­mal auf die fik­tive Sach­lage be­ruft, sei der Vor­wurf wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens nach § 242 BGB zu ma­chen. Sie lehnt da­her die An­wen­dung der Ro­sin­en­theo­rie ab.

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