II. Was bedeutet "negative Publizität" iSv § 15 Abs. 1 HGB?
3. Welche Rechtsfolge hat § 15 Abs. 1 HGB?
Liegen die Voraussetzungen vor, können einem Dritten die vom Handelsregister/der Bekanntmachung verschwiegenen wahren Tatsachen nicht entgegengehalten werden.
15 Abs. 1 HGB betrifft (ebenso wie § 15 Abs. 2 HGB und § 15 Abs. 3 HGB) nur die eintragungspflichtigen Tatsachen als solche - alle Umstände außerhalb des Registers bleiben also unberührt! Nur weil der Widerruf seiner Prokura nicht eingetragen ist, kann ein nachweislich geschäftsunfähig gewordener (§ 104 Nr. 2 BGB iVm § 105 Abs. 1 BGB) Prokurist nicht auf einmal wirksame Verträge für einen Kaufmann abschließen!
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