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3. Wer ist "Kann-Kauf­mann" (§ 3 HGB)?

b. Was gilt für klein­ge­wer­be­trei­bende Land- und Forst­wir­te?

Kön­nen klein­ge­wer­be­trei­bende land- oder forst­wirt­schaft­li­che Be­triebe Kauf­mann durch Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter wer­den?

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Die Ver­wei­sung des § 3 Abs. 2 HGB ver­langt aus­drück­lich ein Un­ter­neh­men, des­sen Ge­schäfts­be­trieb ei­ner kauf­män­ni­schen Ein­rich­tung be­darf.

Dies könnte ei­ner­seits be­deu­ten, dass klein­ge­wer­be­trei­bende land- oder forst­wirt­schaft­li­che Be­triebe sich nicht nach § 2 S. 1 HGB in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen las­sen kön­nen, da § 2 HGB nicht auf sie an­wend­bar ist. Sie fal­len un­ter die ab­schlie­ßende Re­ge­lung des § 3 HGB, was einen Rück­griff auf § 2 HGB ver­sperrt. Zu­dem kann man der Auf­fas­sung sein, dass land- und forst­wirt­schaft­li­che Be­triebe kein Ge­werbe dar­stel­len.

Stel­len die land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebe ein Ge­werbe dar, könnte § 2 HGB an­de­rer­seits an­wend­bar sein, da § 3 Abs. 1 HGB nur die An­wend­bar­keit von § 1 HGB aus­drück­lich aus­schließt. Dem­nach sollte § 2 HGB wei­ter­hin auf den land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Klein­ge­wer­be­trei­ben­den un­be­schränkt an­wend­bar sein. Ins­be­son­dere die Lö­schung nach § 2 S. 3 HGB soll ih­nen of­fen­ste­hen. Diese An­sicht ist über­zeu­gend - eine Be­nach­tei­li­gung der Land­wirte wollte der Ge­setz­ge­ber ge­rade nicht er­rei­chen.

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