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3. Wer ist "Kann-Kauf­mann" (§ 3 HGB)?

a. Was gilt für "Ne­ben­be­trie­be"?

Das­selbe gilt für Ne­ben­be­triebe von Land- und Forst­wir­ten (vgl. § 3 Abs. 3 HGB). Ne­ben­be­triebe set­zen ei­ner­seits or­ga­ni­sa­to­ri­sche Selbst­stän­dig­keit, an­de­rer­seits aber auch Ab­hän­gig­keit vom Haupt­be­trieb vor­aus. Der Um­satz des Ne­ben­be­triebs kann grö­ßer sein als der des Haupt­be­trie­bes.

Schlacht­be­trieb oder Gast­wirt­schaft des Bau­ern; ei­gene Mol­ke­rei, Bren­ne­rei, Braue­rei.

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