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II. Was ist ein Kauf­mann?

3. Wer ist "Kann-Kauf­mann" (§ 3 HGB)?

§ 3 HGB be­trifft land- und forst­wirt­schaft­li­che Be­triebe. Aus his­to­ri­schen Grün­den wurde die "Ur­pro­duk­ti­on" nicht als kauf­män­ni­sches Ge­werbe an­ge­se­hen – Land- und Forst­wirte wa­ren da­her frü­her nie Kauf­leu­te. Heut­zu­tage er­mög­licht ih­nen § 3 HGB durch Ein­tra­gung zu Kauf­leu­ten zu wer­den.

Land­wirt­schaft ist jede Be­ar­bei­tung und Aus­nut­zung des Bo­dens mit dem Ziel, or­ga­ni­sche Roh­stoffe zu ge­win­nen. Nicht un­ter den Be­griff der Land­wirt­schaft fal­len hin­ge­gen Mol­ke­rei­en, Kie­sab­bau und Torf- und Mi­ne­ra­li­en­ge­win­nung. Forst­wirt­schaft ist die wirt­schaft­li­che Nut­zung von Wäl­dern durch plan­mä­ßi­ges Auf- und Ab­fors­ten und de­ren Ver­wer­tung.

Nach § 3 Abs. 1 HGB fin­det auf sol­che Be­triebe § 1 HGB keine An­wen­dung, so­dass sie nie Ist-Kauf­mann sind, selbst wenn ihr Un­ter­neh­men einen in kauf­män­ni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb er­for­dert. Je­doch ha­ben sie gem. § 3 Abs. 2 HGB die Mög­lich­keit, nach § 2 HGB ih­ren Be­trieb in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen zu las­sen ("Kann-Kauf­mann"), wenn die­ser nach Art und Um­fang einen in kauf­män­ni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb er­for­dert. Die Ein­tra­gung ist da­mit kon­sti­tu­tiv. Eine Lö­schung kann je­doch nicht nach Be­lie­ben be­an­tragt wer­den, son­dern nur in Aus­nah­me­fäl­len nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten (§ 31 Abs. 2 HGB, § 395 FamFG, z.B. bei Auf­gabe des Un­ter­neh­mens, Weg­fall des Er­for­der­nis­ses des kauf­män­ni­schen Un­ter­neh­mens).

Für land­wirt­schaft­li­che Un­ter­neh­men gilt al­so: Ein­mal im Re­gis­ter, im­mer im Re­gis­ter.

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