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III. Was be­deu­tet "po­si­tive Pu­bli­zi­tät" iSv § 15 Abs. 2 HGB?

2. Wel­che Be­deu­tung hat die Ka­renz­frist nach § 15 Abs. 2 S. 2 HGB?

Die "Ka­renz­frist" von 15 Ta­gen (§ 15 Abs. 2 S. 2 HGB) ist im In­ter­net­zeit­al­ter prak­tisch ohne An­wen­dung.

Ken­nen­müs­sen be­deu­tet, dass die Un­kennt­nis nicht auf Fahr­läs­sig­keit be­ru­hen darf (§ 122 Abs. 2 BGB). Bei An­wen­dung der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen Kauf­manns (§ 347 Abs. 1 HGB) bzw. der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) kann man zu­min­dest vor ei­nem grö­ße­ren Ge­schäfts­ab­schluss er­war­ten, dass kos­ten­los (HR-Be­kannt­ma­chun­gen!) on­line zu­gäng­li­che In­for­ma­tio­nen ge­prüft wer­den.

Nur bei ei­nem To­tal­aus­fall bei­der "elek­tro­ni­schen In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­te­me" (§ 9 HGB, § 10 HGB) ist eine Kennt­nis­nahme nicht mög­lich.

Man­che Stim­men in der Li­te­ra­tur wol­len die Sorg­falts­an­for­de­run­gen für Ver­brau­cher her­ab­set­zen. Da­mit dürfte die­sen in­ner­halb der ers­ten 15 Tage nach der Än­de­rung nur bei tat­säch­li­cher Kennt­nis oder kon­kre­ten Hin­wei­sen die Tat­sa­che ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den. Dies ent­sprä­che der im kon­kre­ten Ver­kehrs­kreis "er­for­der­li­chen" (ge­rin­ge­ren) Sorg­falt.

Die Ge­gen­an­sicht will hin­ge­gen einen ein­heit­li­chen ob­jek­ti­ven Maß­stab an­le­gen und be­ruft sich hier­bei auf die eu­ro­pa­recht­li­chen (zwin­gen­den) Grund­la­gen.

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