Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 25 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

III. Was be­deu­tet "po­si­tive Pu­bli­zi­tät" iSv § 15 Abs. 2 HGB?

1. Was setzt § 15 Abs. 2 HGB vor­aus?

  1. § 15 Abs. 2 HGB knüpft an "die Tat­sa­che" an und be­zieht sich da­mit auf § 15 Abs. 1 HGB. Da­mit sind nur "ein­zu­tra­gende Tat­sa­chen" (also ein­tra­gungspflich­tige Tat­sa­chen) um­fasst. Al­ler­dings gibt es kei­nen Grund, den Kauf­mann bei ord­nungs­ge­mäß ein­ge­tra­ge­nen und be­kannt­ge­mach­ten, aber le­dig­lich ein­tra­gungsfä­higen Tat­sa­chen nicht zu schüt­zen. Da­her ist die Norm auf ein­tra­gungs­fä­hige Tat­sa­chen je­den­falls ent­spre­chend an­zu­wen­den.

§ 25 Abs. 2 HGB (für Haf­tungs­be­schrän­kun­gen bei ei­ner Un­ter­neh­mens­fort­füh­rung) und § 28 Abs. 2 HGB (für Haf­tungs­be­schrän­kun­gen bei Ent­ste­hung ei­ner OHG durch Ein­tritt in das Ge­schäft ei­nes Ein­zel­kauf­manns) sind je­weils ge­gen­über § 15 Abs. 2 HGB vor­ran­gige Son­der­re­ge­lun­gen (le­ges spe­cia­lis). Sie dür­fen hier also § 15 Abs. 2 HGB kei­nes­falls ana­log an­wen­den!

  1. Spie­gel­bild­lich zu § 15 Abs. 1 HGB ge­nü­gen nicht nur die Ein­tra­gung oder nur die Be­kannt­ma­chung. Viel­mehr müs­sen beide Vor­aus­set­zun­gen ku­mu­la­tiv vor­lie­gen. So­lange auch nur ei­ner der bei­den Vor­gänge fehlt, greift nicht § 15 Abs. 2 HGB, son­dern § 15 Abs. 1 HGB - der Kauf­mann kann sich auf die Tat­sa­che also nicht be­ru­fen.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.