Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 25 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

B. Was ver­steht man un­ter der Pu­bli­zi­tät des Han­dels­re­gis­ters?

III. Was be­deu­tet "po­si­tive Pu­bli­zi­tät" iSv § 15 Abs. 2 HGB?

§ 15 Abs. 2 HGB sta­tu­iert auf den ers­ten Blick eine Selbst­ver­ständ­lich­keit: Was wahr­heits­ge­mäß ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht wur­de, kann Drit­ten ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den (po­si­tive Pu­bli­zi­tät, auch "re­gis­ter­recht­li­cher Nor­mal­fall" ge­nannt). § 15 Abs. 2 HGB wirkt dem­nach rechts­schein­zer­stö­rend.

Bei­spiel: A be­stellt B zum Pro­ku­ris­ten, was ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht wird. Zwei Jahre spä­ter wird B "un­eh­ren­haft" ent­las­sen, weil er Gel­der un­ter­schla­gen hat, das Er­lö­schen sei­ner Pro­kura wird wie­derum ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht. Aus Ra­che spie­gelt B dem C, mit dem er zahl­rei­che Ge­schäfte ab­ge­schlos­sen hat, drei Wo­chen spä­ter vor, dass die Pro­kura noch fort­be­steht - was C (der nicht in das Re­gis­ter schaut) ihm auch glaubt. Trotz­dem kann B den A we­gen § 15 Abs. 2 HGB nicht wirk­sam ver­pflich­ten.

Prü­fungs­schema zu § 15 Abs. 2 HGB

1. Wahre ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che

2. Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung

3. 15-Ta­ge-Ka­renz­frist oder Ken­nen­müs­sen

4. kein "stär­ke­rer" Rechts­schein au­ßer­halb des Re­gis­ters

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.