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III. Was be­deu­tet "po­si­tive Pu­bli­zi­tät" iSv § 15 Abs. 2 HGB?

3. Wie ver­hält sich § 15 Abs. 2 HGB zu kon­kre­ten Rechts­schein­stat­be­stän­den?

In be­stimm­ten Fäl­len kann es einen stär­ke­ren Rechts­schein au­ßer­halb des Re­gis­ters ge­ben, auf den sich der Dritte ver­las­sen darf.

Dies ist etwa der Fall bei Er­tei­lung ei­ner Voll­machts­ur­kunde (§ 172 Abs. 2 BGB) bzw. bei öf­fent­li­cher oder in­di­vi­du­el­ler Mit­tei­lung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis (§ 171 Abs. 2 BGB).

Hier be­steht ein kon­kret-in­di­vi­du­el­les Ver­trauen, das durch das ab­strakt-ge­ne­relle Ver­trauen auf das Re­gis­ter nicht über­spielt wer­den kann.

Ver­si­chert Kauf­mann K ge­gen­über Ge­schäfts­part­ner G, dass trotz Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung des Er­lö­schens der Pro­kura P wei­ter­hin Pro­kura für sein Un­ter­neh­men hat, kann er sich nicht auf § 15 Abs. 2 HGB be­ru­fen. Nichts an­de­res gilt, wenn K dem P eine Voll­machts­ur­kunde er­stellt hat und P diese dem G vor­legt.

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