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III. In­wie­weit wird das Sa­chen­recht durch das HGB mo­di­fi­ziert?

2. Was re­gelt § 366 Abs. 2 HGB?

Auch in Be­zug auf § 936 BGB (Er­lö­schen von Rech­ten Drit­ter) sieht das HGB eine Er­wei­te­rung vor: Selbst wenn der Er­wer­ber weiß, dass die Sa­che mit frem­den Rech­ten be­las­tet ist, ge­nügt der gute Glaube dar­an, dass der Ver­äu­ße­rer der­art ver­fü­gen kann, dass diese er­lö­schen.

Prü­fung von § 366 Abs. 2 HGB

  1. Ei­gen­tum­s­er­werb an ei­ner be­weg­li­chen Sa­che von ei­nem Kauf­mann
  2. Be­las­tung der Sa­che mit ei­nem Nieß­brauch (§ 1032 BGB) oder ei­nem Pfand­recht (§ 1204 BGB) oder ei­nem An­wart­schafts­recht (§ 161 BGB) oder ei­nem An­eig­nungs­recht oder ei­nem sons­ti­gen ding­li­chen Recht zu­guns­ten ei­nes Drit­ten
  3. Gu­ter Glaube des Er­wer­bers im Hin­blick auf die Be­fug­nis, die Sa­che frei von Rech­ten Drit­ter zu ver­schaf­fen
  4. Wei­tere Vor­aus­set­zun­gen nach § 936 BGB:

a. Be­sit­zer­lan­gung vom Ver­äu­ße­rer im Fall des § 929 S. 2 BGB (§ 936 Abs. 1 S. 2 BGB)

b. Be­sit­zer­lan­gung auf Grund der Ver­äu­ße­rung bei Er­werb nach § 930 BGB (§ 936 Abs. 1 S. 3 BGB)

c. Kein Er­lö­schen bei Ei­gen­tum­s­er­werb nach § 931 BGB, wenn Rechts­in­ha­ber Be­sit­zer ist (§ 936 Abs. 3 BGB)

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