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III. In­wie­weit wird das Sa­chen­recht durch das HGB mo­di­fi­ziert?

3. Was re­gelt § 366 Abs. 3 HGB?

Das HGB sieht für Kom­mis­sio­näre (§§ 397, 404 HGB), Fracht­füh­rer (§ 440 HGB), Spe­di­teure (§ 464 HGB) und La­ger­hal­ter (§ 475b HGB) eben­falls ge­setz­li­che Pfand­rechte vor. Für diese sieht das HGB einen er­wei­ter­ten Schutz (also ggf. ge­nau um­ge­kehrt wie bei den in § 366 Abs. 1 HGB ge­re­gel­ten Fäl­len des gut­gläu­bi­gen Er­werbs!) vor.

Gut­gläu­bi­ger Er­werb ei­nes ge­setz­li­chen Pfand­rechts nach § 366 Abs. 3 HGB

  1. Kom­mis­si­ons­ver­trag (§ 383 HGB) oder Fracht­ver­trag (§ 407 BGB) oder Spe­di­ti­ons­ver­trag (§ 453 HGB) oder La­ger­ver­trag (§ 467 HGB)
  2. Be­sitz an Gü­tern des Auf­trag­ge­bers (z.B. § 397 S. 3 HGB)
  3. Kein Ei­gen­tum des Auf­trag­ge­bers und keine Er­mäch­ti­gung iSv § 185 BGB
  4. Gu­ter Glaube hin­sicht­lich der Ei­gen­tums­stel­lung oder aber der Ver­fü­gungs­be­fug­nis (§ 366 Abs. 1 HGB), strei­tig: gu­ter Glaube an die Ver­tre­tungs­macht

Der Kauf­mann er­wirbt ein Pfand­recht auch an Sa­chen, die sei­nem Schuld­ner nicht ge­hö­ren, so­fern sie For­de­run­gen si­chern, die mit dem je­wei­li­gen Ver­trag in Ver­bin­dung ste­hen und der Kauf­mann gut­gläu­big hin­sicht­lich des Um­stan­des ist, dass der Kom­mit­tent, Ab­sen­der, Ver­sen­der oder Ein­la­ge­rer zur Über­gabe be­fugt ist.

Ob diese Re­ge­lung ent­spre­chend auch auf die Pfand­rechte des BGB an­ge­wandt wer­den kann, ist um­strit­ten, wird aber über­wie­gend ab­ge­lehnt. In­wie­fern sich diese Be­ur­tei­lung durch die ge­setz­li­che Neu­fas­sung des § 366 Abs. 3 HGB (§ 366 Abs. 3 HGB wurde mit Wir­kung zum 25.04.2013 durch Ge­setz vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 831) ge­än­dert.) än­dert, ist frag­lich (vgl. Wil­helm, DB 2014, 406; Schmidt, NJW 2014, 1).

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