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II. Wel­chen Um­fang hat die Hand­lungs­voll­macht?

2. Kann man die Hand­lungs­voll­macht be­schrän­ken?

Be­schrän­kun­gen der Voll­macht sind an­ders als die Pro­kura (§ 50 Abs. 1 HGB) grund­sätz­lich wie bei der "nor­ma­len" Voll­macht nach dem BGB im Au­ßen­ver­hält­nis wirk­sam mög­lich. Gut­gläu­bige Dritte wer­den aber nach § 54 Abs. 3 HGB ge­schützt: Liegt eine Hand­lungs­voll­macht vor, wird ver­mu­tet, dass die Ver­tre­tung alle ge­wöhn­li­chen Ge­schäfte ei­nes der­ar­ti­gen Han­dels­ge­wer­bes um­fasst (§ 54 Abs. 3 HGB). Die Ver­mu­tung be­zieht sich nur auf die Reich­weite ei­ner tat­säch­lich er­teil­ten Voll­macht, nicht dar­auf, ob eine Voll­macht über­haupt er­teilt wur­de.

In der Klau­sur ist § 54 HGB un­ter Um­stän­den dop­pelt zu prü­fen:

  1. So­weit die Voll­macht un­ter einen der drei Fälle des § 54 Abs. 1 HGB fällt, greift die Ver­mu­tung des § 54 Abs. 1 HGB. Der Kauf­mann muss also be­wei­sen, dass das kon­krete Ge­schäft nicht von der Voll­macht er­fasst war.
  1. Selbst wenn er dies be­wei­sen kann, kann der Dritte dem aber nun ent­ge­gen­hal­ten, dass er gut­gläu­big war (§ 54 Abs. 3 HGB). Dann greift die Be­schrän­kung nicht. Wahl­weise kann er aber die Be­schrän­kung auch gel­ten las­sen und den Ver­tre­ter nach § 179 BGB als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht in An­spruch neh­men.

Der gute Glaube ist nach Abs. 3 bei Kennt­nis und "Ken­nen­müs­sen" aus­ge­schlos­sen. Das "Ken­nen­müs­sen" wird in § 122 Abs. 2 BGB als Un­kennt­nis in Folge von Fahr­läs­sig­keit le­gal­de­fi­niert. Grund­sätz­lich hat der Ge­schäfts­part­ner je­doch keine Ob­lie­gen­heit, Nach­for­schun­gen an­zu­stel­len. Da­mit kommt fahr­läs­sige Un­kennt­nis nur aus­nahms­weise bei kon­kre­ten Ver­dachts­mo­men­ten in Be­tracht. Die Be­weis­last da­für, dass die Hand­lungs­voll­macht über­schrit­ten wurde und dass der Ver­trags­part­ner bös­gläu­big war, trifft den Ver­tre­te­nen.

Die (wi­der­leg­li­che) Ver­mu­tungs­re­ge­lung des § 54 Abs. 1 HGB be­zieht sich nur auf den Um­fang der Voll­macht, nicht da­ge­gen dar­auf, ob eine Voll­macht über­haupt er­teilt wur­de. Der Ge­schäfts­herr kann in­so­fern je­doch nach den Grund­sät­zen der Dul­dungs- oder An­scheins­voll­macht ge­bun­den wer­den. Zu­dem kann sich eine Ver­mu­tung für das Vor­lie­gen ei­ner Voll­macht aus § 56 HGB er­ge­ben.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen von § 54 Abs. 3 HGB vor, hat der Ge­schäfts­part­ner ein Wahl­recht: Er kann sich auf die wahre Rechts­lage be­ru­fen (mit der Fol­ge, dass der Kauf­mann nach § 177 Abs. 1 BGB ge­neh­mi­gen kann und im Üb­ri­gen der Ver­tre­ter nach § 179 Abs. 1 BGB haf­tet) oder aber sich auf § 54 Abs. 3 BGB stüt­zen und un­mit­tel­bar den Ver­tre­te­nen in An­spruch neh­men. Im letz­te­ren Fall kann der ver­tre­tene Kauf­mann im In­nen­ver­hält­nis vom Ver­tre­ter Scha­denser­satz aus § 280 Abs. 1 BGB ver­lan­gen.

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