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II. Wel­chen Um­fang hat die Hand­lungs­voll­macht?

1. Wel­chen Schran­ken un­ter­liegt die Hand­lungs­voll­macht?

Be­stimmte Ge­schäfte sind nach § 54 Abs. 2 HGB von der durch eine Hand­lungs­voll­macht über § 54 Abs. 1 HGB ver­mu­te­ten Ver­tre­tungs­macht aus­ge­nom­men. Diese Liste ist ab­schlie­ßend und kann auch nicht durch Ana­lo­gie er­wei­tert wer­den. Selbst­ver­ständ­lich kann der Kauf­mann diese Ge­schäfte aber durch aus­drück­li­che (oder auch kon­klu­den­te) Er­klä­rung er­fas­sen:

  • Aus­ge­nom­men ist zu­nächst wie bei der Pro­kura (§ 49 Abs. 2 HGB) die Grund­stücks­ver­äu­ße­rung oder -be­las­tung. Dem­ge­gen­über sind der Er­werb ei­nes Grund­stücks, die Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung oder die Ver­fü­gung über be­ste­hende Grund­pfand­rechte nicht be­trof­fen.
  • Da­ne­ben sind auch Wech­sel­zeich­nung (nicht aber die Ein­ge­hung ei­ner Scheck­ver­bind­lich­keit) und Dar­le­hens­auf­nahme aus­ge­schlos­sen. Die Über­nahme ei­ner Bürg­schaft oder der Ab­schluss ei­nes an­de­ren Kre­dit­ge­schäfts sind hin­ge­gen von der Hand­lungs­voll­macht um­fasst.
  • Aus­ge­nom­men ist zu­dem ge­ne­rell die Pro­zess­füh­rung vor Ge­richt. Dem­ge­gen­über sind Re­gis­teran­mel­dun­gen von der Hand­lungs­voll­macht um­fasst, so­fern sie nicht dem Ge­schäfts­in­ha­ber vor­be­hal­ten sind (vgl. §§ 29, 31 HGB).
  • Wie bei der Pro­kura sind Pri­vat­ge­schäfte des Ein­zel­kauf­manns ebenso we­nig er­fasst wie Grund­la­gen- und Prin­zi­pal­ge­schäfte.

Die Hand­lungs­voll­macht kann im Ein­zel­fall aus­drück­lich oder kon­klu­dent auch auf die ge­nann­ten Fälle er­wei­tert wer­den.

Wie eine Pro­kura kann auch eine Hand­lungs­voll­macht an meh­rere Per­so­nen er­teilt wer­den (Ge­samt­hand­lungs­voll­macht). Eine be­son­dere ge­setz­li­che Re­ge­lung hierzu gibt es nicht - es gel­ten die glei­chen Grund­sätze wie bei der Ge­samt­pro­kura (Ein­zel­ver­tre­tung bei der Pas­siv­ver­tre­tung, Er­mäch­ti­gungs­mög­lich­keit bei der Ak­tiv­ver­tre­tung).

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