Universität Passau Universität Passau Lernplattform JuraLehreinheiten
Seite von · 1 Min. · noch 50 Min. im Kapitel
Willkommen! Sie lesen als Gast. Melden Sie sich an, damit wir Ihren Lesestand speichern und Sie Lesezeichen setzen, Seiten bewerten und Anmerkungen schreiben können.

2. Wel­che Be­deu­tung hat Schwei­gen im Han­dels­recht?

a. Wann gilt nach § 362 HGB ein Schwei­gen als An­nah­me?

Aus­nahms­weise kann ein Ver­trag zwi­schen Kauf­leu­ten auch ohne zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­run­gen (An­ge­bot und An­nah­me) zu­stande kom­men. Als Ex­per­ten im Rechts­ver­kehr wird von Kauf­leu­ten und Be­trei­bern von Han­dels­ge­wer­ben eine sol­che Er­fah­rung er­war­tet, dass eben je­ner Rechts­ver­kehr in ge­wis­sen Fäl­len um eine Be­deu­tung des Schwei­gens er­wei­tert und zweck­ge­mäß er­leich­tert wird. Gem. § 362 Abs. 1 S. 1 HGB gilt das Schwei­gen auf An­träge zur Ge­schäfts­be­sor­gung un­ter nach­fol­gen­den Um­stän­den als An­nah­me­er­klä­run­gen.

Ein sehr häu­fi­ger Feh­ler ist es, § 362 Abs. 1 S. 1 HGB auf schlichte Kauf- oder Werk­ver­träge an­zu­wen­den. Le­sen Sie die Norm ge­nau - sie gilt nur für Ge­schäfts­be­sor­gun­gen (insb. im Bank­be­reich), aber ge­rade nicht für Miet-, Kauf- und Werk­ver­träge.

Der Be­griff der Ge­schäfts­be­sor­gung ent­spricht da­bei § 675 Abs. 1 BGB.

Eine Ge­schäfts­be­sor­gung ist jede selbst­stän­dige (au­ßer­halb ei­nes dau­ern­den Dienst­ver­hält­nis­ses) Tä­tig­keit rechts­ge­schäft­li­cher oder tat­säch­li­cher Art, die an sich ei­nem an­de­ren zu­kommt und in des­sen In­ter­esse durch­ge­führt wird. (=Dienstleistungen im wei­te­ren Sin­ne)

Rechts­folge des § 362 Abs. 1 HGB ist, dass der Ver­trag als zu­stan­de­ge­kom­men gilt.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).

Fragen oder Anregungen zu dieser Seite? Nach der Anmeldung können Sie Anmerkungen schreiben und die Seite bewerten.


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International.