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A. Was muss man zur "Fir­ma" wis­sen?

II. Was ist der Un­ter­schied zwi­schen "Un­ter­neh­men" und "Un­ter­neh­mens­trä­ger"?

  • „Un­ter­neh­men“ meint die or­ga­ni­sierte Ein­heit sach­li­cher und per­so­nel­ler Mit­tel, mit de­ren Hilfe der In­ha­ber des Un­ter­neh­mens am Wirt­schafts­ver­kehr teil­nimmt. Ein „Un­ter­neh­men“ ist nicht rechts­fä­hig, da es nur eine Ge­samt­heit von Per­so­nen, Sa­chen, Rech­ten und sons­ti­gen Ge­gen­stän­den be­zeich­net.

Das Un­ter­neh­men ist der Ki­osk, an dem Sie Ihre Zei­tung kau­fen, das Re­stau­rant, in dem Sie zu Abend es­sen oder die Rei­ni­gung, in die Sie Ih­ren An­zug ge­ben.

  • „Un­ter­neh­mens­trä­ger“ (bzw. "Un­ter­neh­mer" im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB) ist dem­ge­gen­über die na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son bzw. rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft, wel­che das Un­ter­neh­men be­treibt; also der "Fir­men­in­ha­ber". Der Un­ter­neh­mens­trä­ger ist rechts­fä­hig, d.h. Trä­ger von Rech­ten und Pflich­ten, an den sich Schuld­ner und Gläu­bi­ger hal­ten kön­nen.

Un­ter­neh­mens­trä­ger ist die AG, die GmbH oder der Ein­zel­kauf­mann. Der Be­griff er­fasst aber auch Klein­ge­wer­be­trei­bende und Frei­be­ruf­ler, also alle "Un­ter­neh­mer" im Sinne von § 14 BGB.

  • Die „Firma“ ist der Na­me, den ein kauf­män­ni­scher Un­ter­neh­mens­trä­ger (also nicht: Frei­be­ruf­ler, Klein­ge­wer­be­trei­ben­de) im Rechts­ver­kehr ver­wen­det. Das Ge­setz knüpft in § 25 HGB und § 27 HGB an die Fort­füh­rung der Firma und des Un­ter­neh­mens ge­wisse Kon­se­quen­zen im Hin­blick auf Rechte und Pflich­ten Drit­ter: Die Schuld­ner des bis­he­ri­gen Un­ter­neh­mens­trä­gers kön­nen an den neuen Un­ter­neh­mens­trä­ger leis­ten; die Gläu­bi­ger kön­nen sich auch an den neuen Un­ter­neh­mens­trä­ger hal­ten.
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