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5. Ka­pi­tel: Was gilt bei Än­de­run­gen des Un­ter­neh­mens­trä­gers?

C. Wel­che bei­den Re­ge­lun­gen ent­hält § 25 Abs. 1 HGB?

§ 25 Abs. 1 HGB ent­hält zwei ver­schie­dene Re­ge­lun­gen:

Das Un­ter­neh­men A hat For­de­run­gen ge­gen Dritte und Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen­über Gläu­bi­gern. Be­züg­lich der Ver­bind­lich­kei­ten stellt sich die Fra­ge, wen die Gläu­bi­ger im Falle ei­nes In­ha­ber­wech­sels in An­spruch neh­men kön­nen. Für den Er­wer­ber des Un­ter­neh­mens ist aber auch von Be­deu­tung, ob er auch neuer Gläu­bi­ger hin­sicht­lich der For­de­run­gen ge­wor­den ist.

  • In Klau­su­ren müs­sen Sie im Re­gel­fall einen um­strit­te­nen Haupt­an­spruch prü­fen und dann des­sen Über­gang nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Es geht also um das Recht von Gläu­bi­gern des bis­he­ri­gen In­ha­bers, sich an des­sen Nach­fol­ger zu hal­ten.

§ 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist keine ei­gen­stän­dige An­spruchs­grund­la­ge, son­dern muss be­reits im Ober­satz i.V.m. der über­ge­gan­ge­nen Ver­bind­lich­keit (z.B. § 433 Abs. 2 BGB) ge­prüft wer­den.

  • § 25 Abs. 1 S. 2 HGB be­trifft an­ders als der erste Satz die um­ge­kehrte Si­tua­ti­on: Es geht um die Mög­lich­keit von Schuld­nern des bis­he­ri­gen In­ha­bers, an den neuen In­ha­ber zu leis­ten. An­ders als in Satz 1 muss da­bei zu­sätz­lich eine Ein­wil­li­gung in die Fir­men­fort­füh­rung vor­lie­gen.

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