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6. Ka­pi­tel: Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für die Stell­ver­tre­tung?

D. Was ist eine "La­den­voll­macht"?

Die La­den­voll­macht ist ein ge­setz­li­cher Fall der An­scheins­voll­macht. Diese soll die ty­pi­schen Er­war­tun­gen im Ge­schäfts­ver­kehr schüt­zen: Das Pu­bli­kum in ei­nem öf­fent­lich zu­gäng­li­chen La­den oder Wa­ren­la­ger er­war­tet, dass das dor­tige Per­so­nal wirk­sam Wa­ren ver­kau­fen und Lie­fe­run­gen an­neh­men kann. Als reine Rechts­scheins­re­ge­lung ist die Re­ge­lung sub­si­diär und greift ins­be­son­dere nur ein, wenn keine Hand­lungs­voll­macht nach § 54 HGB vor­liegt.

Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ver­tre­tungs­macht auf­grund ei­ner La­den­voll­macht (§ 56 HGB)

1. Keine Voll­macht oder Ver­tre­tungs­macht kraft Rechts­schein

2. Ver­tre­te­ner ist Kauf­mann iSv §§ 1 ff. HGB oder Klein­ge­wer­be­trei­ben­der

3. La­den oder of­fe­nes Wa­ren­la­ger

4. Ver­tre­ter ist im La­den bzw. Wa­ren­la­ger an­ge­stellt

5. ge­wöhn­li­cher Ver­kauf oder ge­wöhn­li­che Emp­fang­nahme

6. Ört­li­cher Zu­sam­men­hang zwi­schen Ver­trags­schluss und La­den oder La­ger

7. Gut­gläu­big­keit des Ge­schäfts­part­ners (ana­log § 54 Abs. 3 HGB)

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