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D. Was ist eine "La­den­voll­macht"?

I. Was setzt eine La­den­voll­macht vor­aus?

Lä­den und of­fene Wa­ren­la­ger sind alle Ver­kaufs­lo­ka­le, die (auch nur vor­über­ge­hend) dem Pu­bli­kum ge­öff­net wer­den.

§ 56 HGB ver­langt das Han­deln ei­nes An­ge­stell­ten in ei­nem sol­chen La­den oder ei­nem of­fe­nen Wa­ren­la­ger. Da­mit soll aber nicht an ar­beits­recht­li­che Be­griff­lich­kei­ten an­ge­knüpft wer­den - er­fasst sind viel­mehr ins­be­son­dere auch Prak­ti­kan­ten und Ver­wand­te. Aus­ge­nom­men wer­den sol­len nur sol­che Per­so­nen, von de­nen der Kauf­mann nichts wusste oder bei de­nen er kei­nen Kun­den­kon­takt im Ver­kaufs­lo­kal wollte (etwa das Rei­ni­gungs­per­so­nal). Es ge­nügt je­doch, dass die Per­son auch mit Ver­kaufs­tä­tig­kei­ten be­traut ist, selbst wenn dies nicht ihre Haupt­auf­gabe ist.

"An­ge­stellt" im Sinne von § 56 HGB sind alle Per­so­nen, die mit Wis­sen und Wol­len des Ver­tre­te­nen in ei­ner als Ver­kaufs­lo­kal be­nutz­ten Räum­lich­keit mit Pu­bli­kum ver­keh­ren, auch wenn dies un­ent­gelt­lich oder nur kurz­zei­tig er­folgt.

Bei Per­so­nen, die nicht An­ge­stellte im obi­gen Sinne sind, kann eine An­scheins­voll­macht oder eine Hand­lungs­voll­macht (§ 54 Abs. 1 HGB) in Be­tracht kom­men.

Der Ver­kauf oder die Emp­fang­nahme muss "in" dem Wa­ren­la­ger er­fol­gen. Dazu muss ein ört­li­cher Zu­sam­men­hang zwi­schen La­den/Wa­ren­la­ger und Ge­schäfts­ab­schluss be­ste­hen. Dazu ge­nügt es, dass die Ge­schäfts­an­bah­nung im La­den bzw. Wa­ren­la­ger er­folgt. Nach um­strit­te­ner Auf­fas­sung soll es so­gar ge­nü­gen, dass der An­ge­stellte einen Ver­trag aus­ge­hend vom La­den oder Wa­ren­la­ger te­le­fo­nisch ab­schließt.

Als Un­ter­form zur Hand­lungs­voll­macht kann auch die La­den­voll­macht nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den; § 15 HGB ist da­mit nicht an­wend­bar, es bleibt der all­ge­meine Rechts­schein­ge­dan­ke.

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