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d. Wel­che Be­deu­tung hat die Ein­tra­gung?

Fall

Fall: S be­treibt einen klei­nen Schreib­wa­ren­la­den, mit dem er einen Um­satz von etwa 30.000 € jähr­lich er­zielt. Seine Wa­ren be­zieht er von ei­nem Groß­händ­ler (G). Kurz nach­dem er dort 50 Bö­gen Kar­ton­pa­pier be­stellt hat, er­wei­tert S sein Ge­schäft: er kauft einen zwei­ten Schreib­wa­ren­la­den und stellt ei­nige Teil­zeit­kräfte als Kas­sie­rer an. Kurz dar­auf er­wirbt die A-AG von S die 50 Kar­ton­bö­gen, um da­mit ihre Schau­fens­ter aus­zu­klei­den. Nach 2 Wo­chen be­merkt der Vor­stand der A-AG, der nichts von der Er­öff­nung des zwei­ten Schreib­wa­ren­ge­schäfts wuss­te, dass die Bö­gen Fle­cken auf­wei­sen, die nach­weis­lich be­reits bei der Pro­duk­tion und da­mit bei Lie­fe­rung an S und spä­ter auch bei Lie­fe­rung an A vor­han­den wa­ren.

Kann A von S nach er­folg­los be­gehr­ter Nach­er­fül­lung Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses aus § 346 Abs. 1 BGB ver­lan­gen, wenn S er­klärt, dass die Män­gel­rüge zu spät kam und sich da­bei auf § 377 Abs. 2 HGB be­ruft?

Lö­sungs­vor­schlag
A könnte ge­gen S einen An­spruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses nach § 346 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, § 433 BGB zu­ste­hen.
I. Kauf­ver­trag (§ 433 BGB)
A und S ha­ben einen Kauf­ver­trag ab­ge­schlos­sen.
II. Sach­man­gel (§ 434 BGB)
Mit fle­cki­gen Kar­ton­bö­gen kann die A-AG ihre Schau­fens­ter nicht re­prä­sen­ta­tiv ge­stal­ten. Sie eig­ne­ten sich da­mit schon im Zeit­punkt der Über­gabe als Ge­fahr­über­gang (§ 446 S. 1 BGB) nicht für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setzte Ver­wen­dung, was einen Sach­man­gel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB dar­stellt.
III. Aus­schluss der Ge­währ­leis­tung (§ 377 Abs. 2 HGB)
Die Män­gel­ge­währ­leis­tung könnte je­doch nach § 377 Abs. 2 HGB aus­ge­schlos­sen sein.
1. Han­dels­ge­schäft (§ 343 HGB)

Dann müsste zu­nächst ein bei­der­sei­ti­ges Han­dels­ge­schäft i.S.d. § 343 HGB vor­lie­gen. Dazu müss­ten die A-AG und S je­weils Kauf­leute sein.

a. Kauf­manns­ei­gen­schaft der A-AG (§ 6 Abs. 1 HGB)

Die A-AG ist Form­kauf­mann nach § 6 Abs. 1 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG.

b. Kauf­manns­ei­gen­schaft des S (§ 1 Abs. 2 HGB)

S ist nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, kann so­mit nur Kauf­mann nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 HGB sein. Maß­geb­li­cher Zeit­punkt, zu dem die Kauf­manns­ei­gen­schaft vor­lie­gen muss, ist der Ab­schluss des Kauf­ver­tra­ges.

Ein Schreib­wa­ren­la­den ist ein Ge­wer­be. Als S den Kauf­ver­trag ab­schloss, hatte er meh­rere Ge­schäfte und Mit­ar­bei­ter (Um­fang) und eine viel­fäl­tige Wa­ren­pa­lette (Art). So­mit er­for­derte sein Ge­schäft eine kauf­män­ni­sche Ein­rich­tung ge­mäß § 1 Abs. 2 HGB. S hat die­ses Ge­werbe auch be­trie­ben und war da­mit Kauf­mann nach § 1 HGB.

c. Aus­schluss der Kauf­manns­ei­gen­schaft durch § 15 Abs. 1 HGB

Al­ler­dings könnte es S nach § 15 Abs. 1 HGB ver­wehrt sein, sich auf seine Kauf­manns­ei­gen­schaft zu be­ru­fen. Nach § 29 HGB ist die Kauf­manns­ei­gen­schaft eine ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che. Die A-AG wusste nichts vom Vor­lie­gen ei­nes Han­dels­ge­wer­bes im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB. So­mit kann sich S ge­gen­über der A-AG nicht auf seine Kauf­manns­ei­gen­schaft be­ru­fen.

Da­her liegt kein bei­der­sei­ti­ges Han­dels­ge­schäft vor und § 377 Abs. 2 HGB ist nicht an­wend­bar. So­mit ist die Ge­währ­leis­tung nicht aus­ge­schlos­sen.

IV. Wei­tere Vor­aus­set­zun­gen nach § 323 Abs. 1 BGB

Die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 323 Abs. 1 BGB lie­gen vor.

V. Er­geb­nis

A hat ge­gen S einen An­spruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses nach § 346 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 323 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, § 433 BGB.

[S wie­derum könnte sich an G hal­ten, da er zum Zeit­punkt des Kauf­ver­tra­ges S-G noch ein Klein­ge­wer­be­trei­ben­der war und da­mit die ver­spä­tete Män­gel­rüge man­gels An­wend­bar­keit des § 377 HGB nicht zum Aus­schluss der Ge­währ­leis­tung führt.]

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