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1. Wer ist "Ist-Kauf­mann" (§ 1 HGB)?

d. Wel­che Be­deu­tung hat die Ein­tra­gung?

Zwar hat auch der Ist-Kauf­mann i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB nach § 29 HGB die Pflicht, seine Fir­ma, den Ort und die in­län­di­sche Ge­schäfts­an­schrift sei­ner Han­dels­nie­der­las­sung bei dem Ge­richt, in des­sen Be­zirke sich die Nie­der­las­sung be­fin­det, zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter an­zu­mel­den. Ein Un­ter­neh­mens­trä­ger, der für seine Tä­tig­keit kauf­män­ni­sche Ein­rich­tun­gen be­nö­tigt, ist je­doch au­to­ma­tisch Kauf­mann, auch wenn er nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist. Die Ein­tra­gung wirkt also nur de­kla­ra­to­risch.

Un­ter­lässt der Kauf­mann die Ein­tra­gung, kann er vom Re­gis­ter­ge­richt durch Zwangs­geld oder Zwangs­haft dazu ge­zwun­gen wer­den (§ 14 S. 1 HGB). Viel be­deut­sa­mer ist in­so­weit aber § 15 Abs. 1 HGB: So­lange eine in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gende Tat­sa­che nicht ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht ist, kann sie von demje­ni­gen, in des­sen An­ge­le­gen­hei­ten sie ein­zu­tra­gen war, ei­nem Drit­ten nicht ent­ge­gen­ge­setzt wer­den, es sei denn, daß sie die­sem be­kannt war. Das be­deu­tet, dass sich der Ge­wer­be­trei­bende erst nach sei­ner Ein­tra­gung auf die Ei­gen­schaft als Kauf­mann be­ru­fen darf, also z.B. die Rü­geob­lie­gen­heit nach § 377 Abs. 2 HGB gel­tend ma­chen kann. Um­ge­kehrt darf ihn ein Drit­ter hin­ge­gen als Kauf­mann be­han­deln - er muss dann be­wei­sen, dass er nach Art und Um­fang keine kauf­män­ni­schen Ein­rich­tun­gen be­nö­tig­te.

Die Kauf­manns­ei­gen­schaft nach § 1 HGB wirkt also wie beim Schein­kauf­mann nur zum Nach­teil, nicht aber zum Vor­teil des Ge­wer­be­trei­ben­den.

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