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5. Wer ist "Form­kauf­mann" (§ 6 HGB)?

d. Ist die brit. "Li­mi­ted" Form­kauf­mann i.S.v. § 6 HGB?

Ist die bri­ti­sche Li­mi­ted Form­kauf­mann i.S.v. § 6 HGB?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  1. In je­dem Fall stellt die (zwangs­wei­se) Ein­tra­gung ei­ner Zweignie­der­las­sung (§ 13d HGB, § 13e HGB) nicht die frei­wil­lige An­mel­dung ei­nes Klein­ge­wer­bes im Sinne von § 2 S. 1 HGB dar.
  2. Al­ler­dings könnte es sich bei der Li­mi­ted um eine Han­dels­ge­sell­schaft im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB han­deln. Aus­drück­lich ord­net dies je­doch we­der das HGB noch ein Spe­zi­al­ge­setz an. Grund­sätz­lich han­delt es sich bei "Han­dels­ge­sell­schaf­ten" (§ 6 HGB; siehe auch § 13 Abs. 3 GmbHG und § 3 Abs. 1 AktG) und "Kauf­leu­ten" um Be­son­der­hei­ten des deut­schen Rechts, für wel­che aus­län­di­sche Rechts­ord­nun­gen keine Re­ge­lun­gen tref­fen kön­nen. Aber auch der deut­sche Ge­setz­ge­ber kann nicht für jede aus­län­di­sche Ge­sell­schafts­form im Wege ei­ner Auf­zäh­lung re­geln, ob diese un­ter das HGB fällt.
  3. In Be­tracht kommt je­doch eine ana­loge An­wen­dung von § 13 Abs. 3 GmbHG bzw. § 3 Abs. 1 AktG. Wie in den deut­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten haf­ten die Ge­sell­schaf­ter ei­ner Li­mi­ted nur im In­nen­ver­hält­nis be­schränkt auf ihre Ein­la­ge; im Au­ßen­ver­hält­nis ist die Li­mi­ted selbst als ju­ris­ti­sche Per­son Trä­ge­rin von Rech­ten und Pflich­ten. Dar­über hin­aus muss auch die Li­mi­ted in ein amt­li­ches Re­gis­ter (beim Com­pa­nies House in Car­diff) ein­ge­tra­gen wer­den. Al­ler­dings sind nicht alle deut­schen ju­ris­ti­schen Per­so­nen des Zi­vil­rechts au­to­ma­tisch Han­dels­ge­sell­schaf­ten. Ins­be­son­dere der Ver­ein (§ 21 BGB) als Grund­form der Kör­per­schaf­ten ist ge­rade keine Han­dels­ge­sell­schaft, da er nicht kraft Ge­set­zes zum Kauf­mann er­klärt wird. Nur so­weit Son­der­re­geln be­ste­hen (§ 6 Abs. 2 HGB), fin­det das HGB An­wen­dung. Um­strit­ten ist da­her, ob die Li­mi­ted eher dem Ver­ein oder der GmbH gleich be­han­delt wer­den soll­te.

Teil­weise wird ver­tre­ten, dass die Li­mi­ted auch dann, wenn sie einen nicht wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb zum Ge­gen­stand hat, Han­dels­ge­sell­schaft sein soll nach § 6 Abs. 1 HGB. An­ders als ein Ver­ein diene die Li­mi­ted stets ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Tä­tig­keit.

Die Ge­gen­an­sicht be­tont, dass die Be­hand­lung als Han­dels­ge­sell­schaft auch Nach­teile mit sich bringt (z.B. so­for­tige Män­gel­rü­ge), die aus­län­di­schen Di­rek­to­ren nicht ge­läu­fig sind. Diese sind da­her - wenn nicht gleich­zei­tig die Vor­aus­set­zun­gen von § 1 Abs. 2 HGB er­füllt sind) schutz­wür­dig und wer­den grund­sätz­lich wie ein Ver­ein be­han­delt. Erst wenn nach Art oder Um­fang kauf­män­ni­sche Ein­rich­tun­gen er­for­der­lich sind, wer­den sie au­to­ma­tisch als Kauf­leute be­han­delt.

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