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II. Was ist ein Kauf­mann?

6. Wer ist "Schein­kauf­mann"?

Es kommt vor, dass ein Klein­ge­wer­be­trei­ben­der seine Firma nicht frei­wil­lig nach § 2 HGB in das Han­dels­re­gis­ter ein­tra­gen lässt, je­doch im Rechts­ver­kehr trotz­dem wie ein Kauf­mann auf­tritt.

Nach der ge­setz­lich nicht ge­re­gel­ten Fi­gur des "Schein­kauf­manns" wird der­je­ni­ge, der wie ein Kauf­mann auf­tritt, auch wie ein sol­cher be­han­delt.

Auf den Rechts­schein wird auch in an­de­ren Fäl­len ab­ge­stellt: der­je­ni­ge, der den Ein­druck er­weckt, Trä­ger ei­nes Un­ter­neh­mens zu sein, ist Schein­un­ter­neh­mer; wird der An­schein ei­ner be­ste­hen­den Ge­sell­schaft her­vor­ge­ru­fen, liegt eine Schein­ge­sell­schaft vor; er­weckt je­mand den Ein­druck, er sei per­sön­lich haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft, ist er Schein­ge­sell­schaf­ter. Aber auch im BGB gibt es Rechts­schein­fi­gu­ren: wer eine Quit­tung vor­wei­sen kann, ist zum Emp­fang der Leis­tung be­rech­tigt (§ 370 BGB); nach § 932 BGB ist der gut­gläu­bige Er­werb vom Nicht­be­rech­tig­ten mög­lich.

Al­len Rechts­schein­fi­gu­ren ist ge­mein­sam, dass sie sub­si­diär zu an­de­ren Ver­kehrs­schutz­re­ge­lun­gen gel­ten. So ist auch der Schein­kauf­mann sub­si­diär zu § 2 HGB, § 5 HGB und § 15 HGB. Da es beim Rechts­schein im­mer auf Ver­trauen an­kommt und bei bloß zu­fäl­li­gen, un­fall­ar­ti­gen Be­geg­nun­gen kein sol­ches Ver­trauen ent­ste­hen kann, ist die Fi­gur des Schein­kauf­manns im Un­rechts­ver­kehr (De­likts­recht, un­ge­recht­fer­tigte Be­rei­che­rung) nicht an­wend­bar.

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